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Apr. 17

Gemeinnützigkeit: Satzungsmäßige Vermögensbindung

  • 17. April 2026

Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, dann entfällt die Steuerbefreiung. Eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen (§ 163 Abs. 1 Satz 1 AO) ist nicht gerechtfertigt, auch wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Praxis-Beispiel:
Klägerin ist eine GmbH, die nach ihrer Satzung einen gemeinnützigen Zweck verfolgt. Ihre Satzung bestimmte zunächst Folgendes: „Bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erhalten die Gesellschafter nicht mehr als ihre eingezahlten Kapitaleinlagen und den gemeinen Wert geleisteter Sacheinlagen zurück, die für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden sind. Das übrige Vermögen der Gesellschaft fällt nach Ablösung sämtlicher Verpflichtungen an einen Landkreis, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.“

2012 beschloss die Gesellschafterversammlung eine Neufassung der Satzung, die nunmehr keine Regelung zur Verwendung des Vermögens bei Auflösung der Gesellschaft oder bei Wegfall des Zwecks enthielt. Die Satzung wurde im September 2012 in das Handelsregister eingetragen. Im Dezember 2013 mit Eintragung in das Handelsregister im März 2014 wurde die Satzung der Klägerin um die folgende Regelung ergänzt: „Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Gesellschaft, soweit es die eingezahlten Kapitalanteile der Gesellschafter und den gemeinen Wert der von den Gesellschaftern geleisteten Sacheinlagen übersteigt, an einen Verein, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden hat." Im Anschluss an eine Betriebsprüfung ging das Finanzamt davon aus, dass mit der Satzungsänderung aus 2012 die erforderliche Vermögensbindung nicht mehr gegeben war, sodass die Steuerbefreiung nach § 61 Abs. 3 AO rückwirkend zu versagen sei. Das Finanzamt erließ entsprechend geänderte Körperschaftsteuerbescheide. Das Finanzgericht hat die abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen verneint.

Der BFH hat die Revision als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht ist davon ausgegangen, dass die Klägerin keinen Anspruch auf die beantragte Billigkeitsmaßnahme hat. Wird die Satzung nachträglich so geändert, dass sie gegen die satzungsmäßige Vermögensbindung verstößt und besteht dieser Verstoß über ein Jahr fort, rechtfertigt dies auch dann keine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen, wenn es tatsächlich nicht zu einer schädlichen Mittelverwendung gekommen ist.

Die Festsetzung einer Steuer ist aus sachlichen Gründen unbillig, wenn sie zwar dem Wortlaut des Gesetzes entspricht, aber den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft. Das setzt voraus, dass der Gesetzgeber die Grundlagen für die Steuerfestsetzung anders als tatsächlich geschehen geregelt hätte, wenn er die zu beurteilende Frage als regelungsbedürftig erkannt hätte. Eine für den Steuerpflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen hat, rechtfertigt hingegen keine Billigkeitsmaßnahme. Wird die satzungsmäßige Bestimmung über die Vermögensbindung nachträglich so geändert, dass sie den Anforderungen nicht mehr entspricht, dann gilt sie von Anfang an als steuerlich nicht ausreichend.

Quelle: BFH | Urteil | V R 27/23 | 19-11-2025
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