Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Kundenstimmen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Datev Schnittstelle
    • Rundum-Sorglos-Paket
    • Newsfeed für Ihre Webseite
    • Kanzlei E-Mail Newsletter
    • Mandanten E-Mail Newsletter
    • Mandanten Print-Newsletter
    • E-Mail Marketingservice
    • Mandantenleitfäden
    • Kanzlei-Webseite
    • Kanzlei-App
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2023
Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Kundenstimmen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Datev Schnittstelle
    • Rundum-Sorglos-Paket
    • Newsfeed für Ihre Webseite
    • Kanzlei E-Mail Newsletter
    • Mandanten E-Mail Newsletter
    • Mandanten Print-Newsletter
    • E-Mail Marketingservice
    • Mandantenleitfäden
    • Kanzlei-Webseite
    • Kanzlei-App
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2023
Dez 30

Schadensersatz unterliegt nicht der Umsatzsteuer

  • 30. Dezember 2021

Eine Vergütung, die nach Kündigung eines Architektenvertrages gezahlt wird, ist in der Regel nur insoweit als umsatzsteuerpflichtiges Entgelt zu behandeln, als sie auf Leistungsteile entfällt, die schon erbracht worden sind.

Praxis-Beispiel:
Ein selbständiger Landschaftsarchitekt übernahm die Gestaltung der Freianlagen von 2 Schulen, die lt. Vertrag in mehreren Bauabschnitten im Zeitraum von 2012 bis 2015 realisiert werden sollten. Es wurde vereinbart, dass der Landschaftsarchitekt im Falle einer Kündigung, die er nicht zu vertreten hat, die vereinbarte Vergütung erhält (abzüglich der ersparten Aufwendungen für die nicht erbrachten vertraglichen Leistungen). Der Auftraggeber (X-Kreis) teilte dem Kläger mit, dass das Projekt Umbau an einer der Schulen aus finanziellen Gründen nicht mehr realisiert wird. Die Vertragsbeteiligten einigten sich darauf, dass der Landschaftsarchitekt für tatsächlich erbrachte Planungsleistungen noch ein Honorar von 22.747,66 € erhält und der Auftraggeber ihm darüber hinaus ein Ausfallhonorar in Höhe von 52.252,34 € (ohne Umsatzsteuer) zahlt. Damit sollten sämtliche Ansprüche aus dem Architektenvertrag abgegolten sein.

Der Landschaftsarchitekt behandelte das Honorar für die bereits erbrachten Leistungen als steuerpflichtigen Umsatz zum Regelsteuersatz von 19%. Das Ausfallhonorar sah er hingegen als nicht steuerbaren Schadenersatz an. Das Finanzamt ging im Anschluss an eine Umsatzsteuersonderprüfung davon aus, dass es sich bei der Leistung, die als Ausfallhonorar bezeichnet wurde, um eine Gegenleistung für den Verzicht des Landschaftsarchitekten auf die Erfüllung des Architektenvertrages handle. Das Finanzamt behandelte den Betrag von 52.252,34 € als Gegenleistung, aus der die Umsatzsteuer herauszurechnen sei.

Der Umsatzsteuer unterliegen die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt. Die Besteuerung einer Lieferung oder sonstigen Leistung setzt das Bestehen eines unmittelbaren Zusammenhangs zwischen der erbrachten Leistung und dem empfangenen Gegenwert voraus. Der Leistungsempfänger muss einen Vorteil erhalten, der zu einem Verbrauch im Sinne des gemeinsamen Mehrwertsteuerrechts führt.

Demgegenüber sind Entschädigungen oder Schadensersatzzahlungen grundsätzlich kein Entgelt im Sinne des Umsatzsteuerrechts, wenn die Zahlung nicht für eine Lieferung oder sonstige Leistung an den Zahlenden erfolgt, sondern wenn der Zahlende nach Gesetz oder Vertrag für einen Schaden und seine Folgen einzustehen hat. In diesen Fällen besteht kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Zahlung und der Leistung. Ob eine Leistung des Unternehmers vorliegt, die derart mit der Zahlung verknüpft ist, dass sie sich auf die Erlangung einer Gegenleistung (Zahlung) richtet, bestimmt sich in erster Linie nach dem Rechtsverhältnis, das der Leistung zugrunde liegt. Eine zu zahlende Vergütung nach Kündigung eines Bauvertrages ist nur insoweit Entgelt und damit Bemessungsgrundlage für den steuerbaren Umsatz, als sie auf schon erbrachte Leistungsteile entfällt. 

Von einem entgeltlichen Leistungsaustausch kann nur ausgegangen werden, wenn ein Steuerpflichtiger auf eine gesetzliche oder vertragliche Rechtsposition gegen Entgelt verzichtet. Daran bestehen aber Zweifel, wenn der Architekt das Vertragsverhältnis (hier: den Architektenvertrag) bereits vorzeitig gekündigt hat, wovon die Beteiligten in ihrer gütlichen Vereinbarung ausgegangen sind. In diesem Falle verfügte er im Zeitpunkt der Besprechung über keine Rechtsposition aus dem Architektenvertrag mehr, auf die er (gegen Entgelt) hätte verzichten können. 

Das FG hat in seinem Urteil lediglich festgestellt, dass die Kündigung des Architektenvertrages ausgesprochen wurde, nicht aber von welcher Vertragspartei. Hierzu hat das Finanzgericht keine weiteren Feststellungen getroffen. Eine Steuerbarkeit und Steuerpflicht kommt auf dieser Grundlage nur in Betracht, wenn der Kläger eine Rechtsposition innegehabt und auf diese verzichtet hat.

Maßgeblich ist dabei das, was die Parteien tatsächlich vereinbaren wollten. War die Aufteilung der Zahlung in zwei Bestandteile nicht ernsthaft gewollt und sollte sie nur dazu dienen, die Entstehung einer Umsatzsteuer zu verhindern oder zu mindern, deren Zahlung nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt, kann der volle Betrag als Gegenleistung anzusehen sein. Hierzu hat das Finanzgericht indes keine Feststellungen getroffen.

Quelle: BFH | Urteil | V R 13/19 | 25-08-2021
  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn
  • E-Mail

Comments are closed.

Neueste Beiträge

  • Reisekosten: Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten
  • Verzinsung: Rückwirkende Zinskorrektur
  • Online-Plattformen: Private Händler müssen gemeldet werden
  • Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
  • Unterhalt: Anrechnung eigener Einkünfte

Neueste Kommentare

    Archive

    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • Januar 1970

    Kategorien

    • Aktuell
    • Corona News
    • Einkommensteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuer
    • Gewerbesteuer
    • Gewinnermittlung
    • Grunderwerbsteuer
    • Internationale Regelungen
    • Kanzlei-Nachrichten
    • Körperschaftsteuer
    • Lohnsteuer / Sozialversicherung
    • Sonstiges
    • Umsatzsteuer
    • Verfahrensrecht

    Meta

    • Anmelden
    • Feed der Einträge
    • Kommentare-Feed
    • WordPress.org
    © 2022 Informanagement - Impressum - Datenschutzerklärung - AGB | +49 (0) 2225 88 29 700 | info@informanagement.de | Sitemap