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Dez 30

Abschreibung nach der Leistung

  • 30. Dezember 2021

Die Abschreibung nach der Leistung ist nur bei beweglichen Wirtschaftsgütern möglich und kann beansprucht werden, wenn sie wirtschaftlich begründet ist. Es handelt sich um eine planmäßige Abschreibung, die steuerrechtlich und auch handelsrechtlich zulässig ist. Die Leistungsabschreibung ist bei einem Wirtschaftsgut dann wirtschaftlich begründet, wenn davon auszugehen ist, dass dessen Leistungen in der Regel starken Schwankungen unterliegen und aufgrund dessen der Verschleiß ebenfalls starken Schwankungen unterliegt.

Für die Berechnung der jährlichen Leistungsabschreibung ist zunächst die voraussichtliche Gesamtleistung des jeweiligen Wirtschaftsguts während seiner betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer maßgebend. Die voraussichtliche Gesamtleistung muss ggf. geschätzt werden. Die Leistung des Wirtschaftsguts ist in Leistungseinheiten zu messen, z. B. bei einer Maschine die produzierte Stückzahl oder die Anzahl der Arbeitsvorgänge oder bei einem Fahrzeug die gefahrene Kilometerleistung oder bei Arbeitsstunden oder Arbeitstagen die Zeiteinheiten. Bei entsprechend hoher Leistung führt die Leistungsabschreibung gegenüber der linearen Abschreibung in den ersten Jahren regelmäßig zu einer deutlich höheren Abschreibung. Um die Berechnung vornehmen zu können, sind also folgende Werte zu ermitteln:

  • die Nutzungsdauer (nach den amtlichen Abschreibungstabellen),
  • die voraussichtliche Gesamtleistung und
  • die tatsächliche Leistung des jeweiligen Jahres.

Bei der Ermittlung der Leistungsabschreibung ist die tatsächliche Leistung des jeweiligen Jahres zu Grunde zu legen. Dann wird z. B. bei einem Lkw die geschätzte Gesamtkilometerleistung ins Verhältnis zur tatsächlichen Kilometerleistung des entsprechenden Jahres gesetzt. Bei einer Maschine kommt es auf die voraussichtlichen Arbeitsstunden oder Produktionseinheiten während der gesamten Nutzungsdauer an, die ins Verhältnis zu den tatsächlichen Arbeitsstunden oder Produktionseinheiten gesetzt werden. Die Nutzungsdauer selbst verändert sich nicht, selbst dann nicht, wenn die Km-Leistung oder die Beanspruchung sehr hoch sind. So beträgt z. B. die amtliche Nutzungsdauer für einen Lkw 9 Jahre. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um einen Schwerlaster oder um einen Kleintransporter handelt. Die Gesamtkilometerleistung bei einem Lkw kann nicht einheitlich festgelegt werden, weil die Laufleistung abhängig vom Modell unterschiedlich ausfallen kann.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer hat im Januar 2021 einen neuen Kleintransporter für netto 42.000 € gekauft. Er geht davon aus, dass der Transporter eine Gesamtkilometerleistung von 360.000 km haben wird (Schätzung). Die Nutzungsdauer nach der amtlichen Abschreibungstabelle beträgt 9 Jahre. Das entspricht einer durchschnittlichen Laufleistung von 40.000 km pro Jahr. Der Kilometerstand im Zeitpunkt des Erwerbs hat 10 km betragen. Am 31.12.2021 beträgt der Kilometerstand 72.010 km. Das sind 20% der Gesamtlaufleistung, die bei der Leistungsabschreibung zu Grunde gelegt werden können. Bei der linearen Abschreibung würde die jährliche Abschreibung 11,11% betragen. Fazit: Die Abschreibung muss jedes Jahr auf der Basis der tatsächlichen Kilometerleistung neu berechnet werden.

Wenn die Voraussetzungen vorliegen, kann der Unternehmer zusätzlich die 20%ige Sonderabschreibung in Anspruch nehmen. Dann ist die Abschreibung nach Ablauf von 5 Jahren neu zu berechnen.

Quelle: EStG | Gesetzliche Regelung | § 7 Abs. 1 Satz 6 | 29-12-2021
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