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Dez. 29

Spenden für Hilfeleistungen in der Corona-Krise

  • 29. Dezember 2020

Die steuerlichen Erleichterungen, die das BMF in seinen Schreiben vom 9.4.2020 und 26.5.2020 eingeräumt hat, werden über den 31.12.2020 hinaus auf alle Maßnahmen erweitert, die bis zum 31.12.2021 durchgeführt werden. Hierbei handelt es sich um die folgenden Punkte:

Spenden: Für alle Sonderkonten, die von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege einschließlich ihrer Mitgliedsorganisationen zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet wurden, gilt ohne betragsmäßige Beschränkung der vereinfachte Zuwendungsnachweis. Als Nachweis genügt der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (z. B. der Kontoauszug) oder der PC-Ausdruck beim Online-Banking. Haben auch nicht steuerbegünstigte Spendensammler Spendenkonten zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise eingerichtet und zu Spenden aufgerufen, sind diese Zuwendungen steuerlich abziehbar, wenn das Spendenkonto als Treuhandkonto geführt wird und die Zuwendungen anschließend an berechtigte Organisationen zur Förderung der Hilfe in der Corona-Krise weitergeleitet werden. Dem Zuwendungsempfänger muss auch eine Liste mit den einzelnen Spendern und dem jeweiligen Anteil an der Spendensumme übergeben werden.

Spendenaktionen von gemeinnützigen Körperschaften in der Corona-Krise: Einer gemeinnützigen Körperschaft ist es grundsätzlich nicht erlaubt, Mittel für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden, die sie nach ihrer Satzung nicht fördert. Bei Spenden aufgrund der Corona-Krise, ist es unschädlich für die Steuerbegünstigung einer Körperschaft, wenn sie diese Mittel ohne entsprechende Änderung ihrer Satzung für den angegebenen Zweck verwendet.

Maßnahmen steuerbegünstigter Körperschaften in der Corona-Krise: Neben der Verwendung der eingeforderten Spendenmittel ist es ausnahmsweise auch unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn sie sonstige bei ihr vorhandene Mittel, die keiner anderweitigen Bindungswirkung unterliegen, ohne Änderung der Satzung zur unmittelbaren Unterstützung in der Corona-Krise einsetzt. Es ist unschädlich für die Steuerbegünstigung der Körperschaft, wenn vorhandene Mittel an andere steuerbegünstigte Körperschaften, die mildtätige Zwecke verfolgen, weitergeleitet werden.

Aufstockung von Kurzarbeitergeld; Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale: Stocken steuerbegünstigte Organisationen ihren eigenen Beschäftigten, die sich in Kurzarbeit befinden, das Kurzarbeitergeld aus eigenen Mitteln bis zu einer Höhe von insgesamt 80% des bisherigen Entgelts auf, werden weder die Mittelverwendung für satzungsmäßige Zwecke noch die Marktüblichkeit und die Angemessenheit der Aufstockung geprüft. Das „bisherige Entgelt“ ist dabei das in den drei Monaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich ausgezahlte Nettomonatsgehalt. Voraussetzung ist, dass die Aufstockung einheitlich für alle Arbeitnehmer erfolgt. Bei einer Aufstockung auf über 80% des bisherigen Entgelts bedarf es einer entsprechenden Begründung, insbesondere zur Marktüblichkeit und Angemessenheit der Aufstockung. Zudem wird es gemeinnützigkeitsrechtlich nicht beanstandet, wenn die Ehrenamts- oder Übungsleiterpauschalen weiterhin geleistet werden, obwohl eine Ausübung der Tätigkeit aufgrund der Corona-Krise (zumindest zeitweise) nicht mehr möglich ist. 

Umsatzsteuer, Vorsteuer: Beabsichtigt ein Unternehmer bereits beim Leistungsbezug, die Leistungen ausschließlich und unmittelbar für die unentgeltliche Bereitstellung von medizinischem Bedarf und unentgeltlichen Personalgestellungen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten, wie insbesondere Krankenhäuser, Kliniken, Arztpraxen, Rettungsdienste, Pflege- und Sozialdienste, Alters- und Pflegeheime zu verwenden, sind die entsprechenden Vorsteuerbeträge im Billigkeitswege zu berücksichtigen. Die folgende unentgeltliche Wertabgabe wird nicht besteuert.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 4 – S 2223/19/10003 :006 | 17-12-2020
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