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Dez. 29

Einnahmen-Überschuss-Rechnung: Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

  • 29. Dezember 2020

Der Einnahmen-Überschuss-Rechnung liegt das Zu- und Abflussprinzip zugrunde. Grundsätzlich gilt somit, dass Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in dem Jahr zu erfassen sind, in dem sie zu- bzw. abgeflossen sind. Eine Ausnahme gibt es bei wiederkehrenden Leistungen. Wiederkehrende Leistungen sind bestimmte regelmäßig wiederkehrende Einnahmen oder Ausgaben, die bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung in dem Jahr erfasst werden, zu dem sie wirtschaftlich gehören.

Wiederkehrende Leistungen im Sinne des § 197 BGB sind die Leistungen, die darauf gerichtet sind, dass sie nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen sind. Der BFH hat diese zivilrechtliche Begriffsbestimmung übernommen. Das heißt, dass diese Grundsätze auch für Umsatzsteuervorauszahlungen gelten. Voraussetzung ist, dass die Zahlungen beim Jahreswechsel innerhalb von 10 Tagen fällig waren und geleistet worden sind. Liegen diese Voraussetzungen vor, sind die Aufwendungen, die bis zum 10.1. gezahlt worden sind, im Vorjahr als Betriebsausgaben zu erfassen.

Bei Umsatzsteuervorauszahlungen und -erstattungen handelt es sich grundsätzlich um regelmäßig wiederkehrende Ausgaben bzw. Einnahmen, sodass die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist. Das gilt auch für die Umsatzsteuervoranmeldung für das IV. Quartal, die bis zum 10. Januar des Folgejahres abzugeben ist (also innerhalb der 10-Tage-Frist).

Dauerfristverlängerung: Unternehmer, die für die Abgabe ihrer monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen eine Dauerfristverlängerung beantragt haben, müssen die Voranmeldung für den Monat Dezember bis zum 10.2. des Folgejahres abgeben – also außerhalb des 10-Tage-Zeitraums. Allerdings ist die Voranmeldung für den Monat November bis zum 10.1. des Folgejahres abzugeben, sodass hier die 10-Tage-Regelung anzuwenden ist.

Wird die Umsatzsteuervoranmeldung quartalsweise abgegeben, verschiebt sich der Fälligkeitstermin bei einer Dauerfristverlängerung für das IV. Quartal auf den 10.2. des Folgejahres. Aufgrund der Dauerfristverlängerung liegt die Abgabefrist dann außerhalb des 10-Tage-Zeitraums.

Die 10-Tage-Regelung ändert nicht den Fälligkeitstermin: Eine Umsatzsteuervorauszahlung, die innerhalb von zehn Tagen nach Ablauf des Kalenderjahres gezahlt wird, ist auch dann im Jahr ihrer wirtschaftlichen Zugehörigkeit abziehbar, wenn der 10. Januar des Folgejahres auf einen Sonnabend, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt. Die regelmäßige Wiederkehr des Zahlungs- und Fälligkeitstermins beruht auf einer gesetzlichen Regelung. Bei der Ermittlung der Fälligkeit ist allein auf diese gesetzliche Frist abzustellen, nicht hingegen auf eine mögliche Verlängerung der Frist.

Fazit: Es kommt allein darauf an, wann eine Zahlung als abgeflossen gilt. Auf die Frage, wie die Fälligkeit im Einzelfall zu bestimmen ist bzw. ob die Frist zur Zahlung der Steuerschuld hinausgeschoben wird, kommt es hingegen nicht an.

Praxis-Beispiel für 2021:
Die Umsatzsteuervoranmeldung für Dezember 2020 (bzw. November 2020, wenn eine Dauerfristverlängerung besteht) ist „fällig“ am

  • 10.1.2021
    Da dies ein Sonntag ist, verschiebt sich der Abgabetermin auf den 11.1.2021.
  • Die Zahlung, die sich aus der Umsatzsteuervoranmeldung Dezember 2020 (bzw. November 2020) ergibt, kann bei der Einnahmen-Überschuss-Rechnung 2020 als Betriebsausgabe abgezogen werden, wenn die Zahlung bzw. der Abfluss bis zum 10.1.2021 erfolgt ist.

Besonderheit bei dem Finanzamt erteilter Einzugsermächtigung
Bei einer Lastschrifteinzugsermächtigung wird unterstellt, dass die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Fälligkeit abgeflossen ist. Voraussetzung ist, dass die Umsatzsteuer-Voranmeldung fristgerecht abgegeben wurde und das betroffene Konto im Fälligkeitszeitpunkt eine hinreichende Deckung aufweist. Es spielt dann keine Rolle, wenn das Konto durch das Finanzamt tatsächlich erst später in Anspruch genommen wurde oder die Möglichkeit besteht, den Lastschrifteinzug im Anschluss an die Abbuchung zu widerrufen. Eine Zahlung der Umsatzsteuervorauszahlung per Einzugsermächtigung wird daher dem Vorjahr zugeordnet.

Quelle: BFH | Urteil | X R 44/16 | 26-06-2018
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