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Mai 15

Altersvorsorgereformgesetz verabschiedet

  • 15. Mai 2026

Der Bundesrat hat am 8.5.2026 dem Gesetz zur Reform der steuerlich geförderten privaten Altersvorsorge (Altersvorsorgereformgesetz) zugestimmt, sodass es mit Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft getreten ist. Mit dieser Reform der privaten Altersvorsorge wird die bisherige Riester-Rente abgelöst. Wer bereits einen Riester-Vertrag abgeschlossen hat, kann diesen auch nach wie vor weiter besparen. Es gibt keine automatische Kündigung oder Umwandlung. Ab 2027 können allerdings keine neuen Verträge mehr nach altem Riester-Modell abgeschlossen werden. Vielmehr besteht die Möglichkeit mit dem alten Riester-Vertrag freiwillig in das neue Altersvorsorgedepot zu wechseln.

Die neue private Altersvorsorge soll speziell für Bürger mit kleinen und mittleren Einkommen erleichtert werden. Sie soll auch für Menschen mit geringer Kapitalmarkterfahrung ein Angebot zur Altersvorsorge bieten. Es soll außerdem noch ein weiterer Gesetzentwurf zu einer "Frühstart-Rente" folgen. Damit soll jungen Menschen bereits früh im Leben durch garantierte staatliche Zuschüsse ein Startkapital für die Altersvorsorge mitgegeben werden.

Altersvorsorgedepot ohne Garantie: Es soll in Zukunft ein kostengünstiges, einfaches, transparentes und gut erklärbares Angebot an neuen privaten Altersvorsorgeprodukten ermöglicht werden. Damit diese Produkte höhere Renditen in der Ansparphase erzielen können, werden die Kriterien, die bisher für die Zertifizierung eines Altersvorsorgevertrages gelten, neu gefasst. Ein Altersvorsorgedepot ohne Garantievorgaben wird als neue Produktkategorie eingeführt, um höhere Renditechancen zu ermöglichen. Damit sollen Bürger mit Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter sparen können. Daneben gibt es weiterhin Garantieprodukte für die Altersvorsorge mit einem höheren Sicherheitsbedürfnis, bei denen das garantierte Kapital 80% oder 100% der gezahlten Beiträge betragen darf.

Bisheriges System bleibt erhalten: Die bisherige Ausgestaltung der steuerlichen Förderung über Zulagen mit hohen Förderquoten für Altersvorsorgende mit kleinen und mittleren Einkommen und Familien mit Kindern sowie über den Sonderausgabenabzug in der Ansparphase und einer nachgelagerten Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase bleibt erhalten. Hierbei soll die bisherige Förderung durch beitragsproportionale Grund- und Kinderzulagen einfacher und transparenter werden, stärker die Beitragsleistungen der Altersvorsorgenden berücksichtigen und deshalb größere Anreize zu mehr Eigensparleistungen setzen.

Das verabschiedete Altersvorsorgereformgesetz wurde gegenüber dem Regierungsentwurf durch den Finanzausschuss im Bundestag in einigen Punkten geändert. So wird

  • das Vorsorgesparen über einen neu einzurichtenden Staatsfonds ermöglicht,
  • die Förderung für Geringverdiener erhöht,
  • der Kostendeckel für Anbieter von Finanzprodukten gesenkt (Effektivkosten beim Standarddepot 1 % statt bisher vorgesehen1,5 %) und
  • der Kreis der Begünstigten auf Selbständige ausgeweitet.

Förderung über Zulagen
Die bisher geplante feste Zulage in Cent pro Euro Sparleistung wird durch eine prozentuale Förderung ersetzt. So wird die Zulage 50 % der im Beitragsjahr bis zu einer Höhe von 360 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge und 25 % der im Beitragsjahr in einer Höhe von 360,01 € bis zu einer Höhe von 1.800 € geleisteten Altersvorsorgebeiträge betragen. Damit erhöht sich insgesamt die maximale Grundzulage auf 540 €. Eine Änderung gibt es auch bei der Zulage für Sparer mit Kindern, die bis zu einem Eigenbeitrag in Höhe von 300 € pro Jahr 100% beträgt. Davon profitieren besonders Eltern mit geringen bis mittleren Eigenbeiträgen.

Standarddepot-Angebot öffentlicher Träger: War das Angebot von Altersvorsorgedepots bisher privaten Unternehmen vorbehalten, so wird die Bundesregierung durch die Änderung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrats eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen". Mit den Änderungen erhalten künftig auch die bisher aufgrund der fehlenden Pflichtversicherung nicht förderberechtigten selbständig Erwerbstätigen die Möglichkeit, die neue Altersvorsorge zu nutzen. Auch Pflichtmitglieder von berufsständischen Versorgungseinrichtungen im Angestelltenstatus werden in den förderberechtigten Personenkreis einbezogen. 
Inkrafttreten der Reform: Die neue private Altersvorsorge startet zum 1.1.2027.

Quelle: Sonstige | Gesetzliche Regelung | BGBl. 2026 Teil I Seite 1 | 14-05-2026
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