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Feb. 06

Verkäufe über eBay und andere Online-Handelsplattformen

  • 6. Februar 2026

Unternehmer, die Waren über eine Online-Handelsplattform veräußern, sollten sich unbedingt die allgemeinen Geschäftsbedingungen der jeweiligen Handelsplattform ansehen, weil es bei der Abwicklung von Verkäufen unterschiedliche Varianten gibt.

Die Online-Handelsplattformen

  • berechnen entweder Gebühren oder
  • vereinbaren eine Rabattregelung, wonach der Unternehmer seine Waren mit einem Rabatt der Handelsplattform in Rechnung stellt, sobald der Verkauf über die Online-Plattform erfolgt ist.

Zahlt der Unternehmer monatliche oder verkaufsabhängige Gebühren, handelt es sich um eine Verkaufsprovision, die mit dem Verkaufserlös der Waren verrechnet wird, wenn die Abrechnung über die Online-Handelsplattform erfolgt. D.h., der Unternehmer muss den ungeminderten Betrag als Bruttoerlös erfassen. Die Gebühren sind als Betriebsausgaben (Vermittlungsprovision) zu erfassen. Fazit: Erfasst der Unternehmer nur den Betrag, der nach der Verrechnung überwiesen wird, weist er den Erlös zu niedrig aus.

Achtung: Ist das Unternehmen in einem anderen EU-Land ansässig, schuldet der deutsche Unternehmer ggf. die Umsatzsteuer gem. § 13b UStG, die auf die Vermittlungsprovision entfällt. Die Steuerschuldnerschaft muss dann vom Geschäftspartner übernommen werden.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer verkauft Waren über eine Handelsplattform (z. B. über eBay) für insgesamt 119.000 €. Nach Abzug der Gebühren von 10.000 € erhält er einen Betrag von 109.000 €. Wenn er die Umsätze mit (109.000 € × 100/119 =) 91.596 € erfasst und die Umsatzsteuer mit 17.403 € (91.596 € × 19%), dann ist dies unzutreffend. Richtig ist, dass die Bemessungsgrundlage 100.000 € beträgt (= Betrag vor der Verrechnung), weil die Verrechnung mit den Gebühren den Erlös nicht mindert. Der Unternehmer schuldet eine Umsatzsteuer in Höhe von (100.000 € × 19% =) 19.000 €.

Hinweis: Erfolgt die Zahlungsabwicklung z. B. über PayPal, sind diese Gebühren als „Nebenkosten des Geldverkehrs“ zu erfassen. D.h., diese Gebühren mindern nicht den Betrag, der als Erlös zu erfassen ist. Ist eine Rabattregelung vereinbart (wie z. B. bei den Artikeln, die unmittelbar von Amazon vertrieben werden), stellt der Unternehmer seine Waren abzüglich eines von vornherein vereinbarten Rabatts in Rechnung, sobald der Verkauf seiner Waren über die Online-Plattform erfolgt ist. Bemessungsgrundlage ist dann der um den Rabatt geminderte Betrag abzüglich Umsatzsteuer.

Praxis-Beispiel:
Ein Verlag überlässt Amazon Bücher, die im Handel (also auch bei Amazon) in Summe mit 1.000 € verkauft werden. Nach den Vereinbarungen zwischen Verlag und Amazon ist ein Rabatt von 50% vereinbart worden. Sind alle Bücher verkauft, sieht die Abrechnung wie folgt aus:

Bruttopreis der Bücher (inklusive 7% Umsatzsteuer) 1.000,00 €
abzüglich Rabatt (50%)  500,00 €
Erlös brutto   500,00 €
abzüglich Umsatzsteuer (500 : 107 × 7 =) – 32,71 €
Nettoerlös467,29 €

Soweit Skontobeträge einbehalten werden, mindern diese ebenfalls den Umsatz, so dass der Verkaufspreis abzüglich Rabatt und abzüglich Skonto als Erlös zu erfassen ist.

Die Sonderregelung One-Stop-Shop richtet sich an Unternehmer, die im Inland ansässig sind und gegen Entgelt

  • Dienstleistungen an Privatpersonen in Mitgliedstaaten der EU erbringen, in denen sie nicht ansässig sind oder
  • innergemeinschaftliche Fernverkäufe von Gegenständen tätigen oder
  • eine elektronische Schnittstelle zur Verfügung stellen, durch deren Nutzung sie die Lieferung von Gegenständen innerhalb eines Mitgliedstaats durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen unterstützen und deshalb behandelt werden, als ob sie die Gegenstände selbst geliefert hätten.

Darüber hinaus richtet sich das Verfahren an Unternehmer, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und im Inland über eine Einrichtung (zum Beispiel ein Warenlager) verfügen, von der aus Waren an Privatpersonen in andere EU-Mitgliedstaaten geliefert werden.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Praxisfall | 05-02-2026
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