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Apr. 17

Zeitpunkt von Zu- und Abfluss

  • 17. April 2025

Betriebseinnahmen sind grundsätzlich mit Erlangen der wirtschaftlichen Verfügungsmacht über das Geld bzw. den Geldeswert zugeflossen. Betriebsausgaben gelten hingegen als abgeflossen mit ihrer Leistung. Worauf es bei den unterschiedlichen Zahlungsarten ankommt, zeigt die nachfolgende Übersicht: 

Art der ZahlungAbfluss/Zufluss
BarzahlungZeitpunkt der Zahlung (Nachweis durch quittierte Rechnung, Quittung oder durch Eigenbeleg)
Überweisung (Zahlung)Übergabe bzw. der Eingang des Überweisungsauftrags bei der Bank (bei Abgabe in Papier, möglichst von der Bank bestätigen lassen)
Online-ÜberweisungSobald die Bank bestätigt, dass sie die Überweisung entgegengenommen hat (Bestätigung sollte ausgedruckt werden)
Überweisung am Automaten in der BankSobald die Bank die Überweisung angenommen hat (Bestätigung kann i.d.R. am Automaten ausgedruckt werden)
Überweisung (Erhalt)Zufluss nicht am Tag der Wertstellung, sondern immer erst am Tag der Gutschrift auf dem Konto (BFH-Urteil vom 17.8.2023, V R 12/22)
Scheck, Verrechnungsscheck (Zahlung)Zeitpunkt der Hingabe des Schecks, z. B. Einwurf in den Briefkasten der Post oder des Empfängers (Datum festhalten!)
Scheck, Verrechnungsscheck (Erhalt)Zufluss mit der Entgegennahme des Schecks (unabhängig vom Zeitpunkt der Gutschrift auf dem Bankkonto oder der Bareinlösung)
Kreditkarte, EC-KarteTag, an dem mit der Karte gezahlt wird (Zahlungsbelege aufbewahren!)
PayPalZeitpunkt, in dem der Betrag dem PayPal-Konto gutgeschrieben wird. Auf den Zeitpunkt der Überweisung auf das Referenzkonto kommt es nicht an.

Zu- und Abflussprinzip: Wer seinen Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung ermittelt, erfasst seine Einnahmen und Ausgaben im Zeitpunkt des Zuflusses bzw. Abflusses. Abhängig davon kann der Gewinn des laufenden Jahres und damit die Höhe der Steuerbelastung beeinflusst werden, z. B. indem Ausgaben vorgezogen und/oder Einnahmen in das Folgejahr verlagert werden.

Es sind die allgemeinen Regelungen zur Rechnungsstellung zu beachten, wonach ein Unternehmer grundsätzlich verpflichtet ist, seine Leistung innerhalb von 6 Monaten abzurechnen. Unabhängig davon sollten Unternehmer auch immer berücksichtigen, dass die Gefahr eines Forderungsausfalls steigt, je größer die Zeitspanne zwischen Leistungserbringung und Abrechnung ist. 

Gewinnverschiebungen lohnen sich nicht, wenn in den folgenden Jahren ähnlich hohe Gewinne zu erwarten sind. Wenn der Gewinn größeren Schwankungen unterliegt, kann es ggf. sinnvoll sein, die Einnahmen und Ausgaben zu verschieben, um eine gleichmäßige Steuerbelastung zu erreichen. Ein Unternehmer sollte aber nur solche Einnahmen ins Folgejahr verschieben, die kurz vor dem Jahreswechsel fällig werden und bei denen er sicher ist, dass er sein Geld erhalten wird. Einnahmen, die verloren gehen, sind immer teurer als die Steuerbelastung, die darauf entfällt.

Bei einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung spielt es keine Rolle, in welchem Monat des laufenden Kalenderjahres die Leistung tatsächlich erbracht wurde bzw. die Ausgaben entstanden sind. Wesentlich ist hier vielmehr der Zahlungsfluss. Eine genaue Zuordnung der Einnahmen und Ausgaben auf ihren Entstehungszeitpunkt ist vielmehr in der Regel erst beim Jahreswechsel von Bedeutung. Denn dann muss der Unternehmer entscheiden, was ins alte oder neue Jahr gehört und welchem Zeitraum die Betriebseinnahme oder -ausgabe zuzuordnen ist.

Quelle: BFH | Urteil | V R 12/22 | 16-08-2023
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