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Mrz 31

Werbungskosten: Kosten einer Abschiedsfeier

  • 31. März 2023

Veranstaltet ein ehemaliger Geschäftsführer (und GmbH-Gesellschafter) eine Abschiedsfeier an einem besonderen Ort (ehemaliges Rittergut) mit aufwändigem und umfangreichem Unterhaltungsprogramm, sind die dafür anfallenden Aufwendungen als unangemessene Repräsentationsaufwendungen nicht als Werbungskosten abziehbar. Als Maßstab kann der Freibetrag von 110 € pro Person für Betriebsveranstaltungen herangezogen werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger war als Geschäftsführer der GmbH tätig, an der er seit 1999 auch zu ¼ als Gesellschafter beteiligt war. Zum 31.12.2014 endete die Gesellschafterstellung und das Amt des Geschäftsführers wurde zum 11.2.2015 aufgegeben. Streitig ist, ob die im Zusammenhang mit der Abschiedsfeier des Klägers geltend gemachten Aufwendungen als Werbungskosten anzuerkennen sind. Der Kläger legte die Rechnung des Eventbüros vom 25.6.2015 über einen Betrag von 94.980 € sowie eine Gästeliste und eine Speisenkarte vor. Nach Angaben des Klägers wurden insgesamt 162 Gäste bewirtet, was über 586 € pro Person entspricht. Im Einspruchsverfahren lehnte das Finanzamt den Abzug der Aufwendungen insgesamt ab.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt zurecht den Werbungskostenabzug der Aufwendungen versagt hat. Werbungskosten sind Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Die Aufwendungen müssen objektiv durch die besonderen beruflichen Verhältnisse des Steuerpflichtigen veranlasst sein und subjektiv zur Förderung seines Berufs getätigt werden. Eine Verabschiedung in den Ruhestand kann im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalles als letzter Akt des aktiven Dienstes ganz überwiegend beruflichen Charakter haben.

Aufwendungen für Jagd oder Fischerei, für Segeljachten oder Motorjachten sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen dürfen den Gewinn nicht mindern. (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG). Diese Abzugsbeschränkung gilt sinngemäß auch für den Werbungskostenabzug. Zu den Aufwendungen für „ähnliche Zwecke" fallen Aufwendungen für die sportliche Betätigung, Unterhaltung von Geschäftsfreunden, Freizeitgestaltung oder Kosten, die der Repräsentation des Steuerpflichtigen dienen. Es spielt keine Rolle, ob es sich um eigene oder gepachtete Einrichtungen handelt. Auch Aufwendungen für die Nutzung fremder Anlagen oder Wirtschaftsgüter fallen unter das Abzugsverbot.

Unübliche Aufwendungen setzen voraus, dass hinsichtlich des Ortes der Veranstaltung oder der Art und Weise der Unterhaltung der Gäste besondere Umstände erkennbar sind, die die Veranstaltung von einer gewöhnlichen Feierlichkeit abheben. Trotz ihrer beruflichen Veranlassung dürfen die Aufwendungen bei Vorliegen der Voraussetzungen des Abzugsverbots nicht berücksichtigt werden. Die Aufwendungen pro Person in Höhe von 586,30 € übersteigen erheblich die finanziellen Aufwendungen vergleichbarer betrieblicher Veranstaltungen. Sie liegen auch weit über dem Freibetrag von 110 € für Betriebsveranstaltungen, der hinsichtlich der Höhe der Aufwendungen als Maßstab herangezogen werden kann.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Nürnberg, 3 K 51/22 | 18-10-2022
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