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Apr 14

Reinvestitionsrücklage: Fristverlängerung

  • 14. April 2022

Veräußerungsgewinne, die durch den Verkauf von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe oder von Gebäuden erzielet werden, können in vollem Umfang auf ein anderes Wirtschaftsgut übertragen oder in eine steuerfreie Rücklage eingestellt werden. Begünstigt ist der Veräußerungsgewinn nur, wenn er auf bestimmte Wirtschaftsgüter übertragen wird. Der Abzug ist zulässig bei den Anschaffungs- oder Herstellungskosten von

  • Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden entstanden ist,
  • Aufwuchs auf Grund und Boden land- und forstwirtschaftlicher Betriebe mit dem dazugehörigen Grund und Boden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden oder von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden entstanden ist,
  • Gebäuden, wenn der Gewinn bei der Veräußerung von Grund und Boden, von Aufwuchs auf Grund und Boden mit dem dazugehörigen Grund und Boden oder Gebäuden entstanden ist.
  • gewissen Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Die Reinvestitionsmaßnahmen müssen innerhalb 

  • von 4 Jahren nach Bildung der Rücklage erfolgen,
  • bei Gebäuden verlängert sich die Vier-Jahres-Frist bis zum Ablauf des 6. folgenden Wirtschaftsjahres, soweit mit der Herstellung in den ersten 4 Folgejahren begonnen wurde.

Artikel 3 des Entwurfs des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes sieht nunmehr vor, dass die Reinvestitionsfristen um ein weiteres Jahr verlängert werden. Sofern eine Reinvestitionsrücklage am Schluss des nach dem 29.2.2020 und vor dem 1.1.2023 endenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist und in diesem Zeitraum aufzulösen wäre, endet die Reinvestitionsfrist erst am Schluss des Wirtschaftsjahres, das nach dem 31.12.2022 und vor dem 1.1.2024 endet.

Hintergrund: Die Verlängerung soll einerseits die Liquidität der Unternehmen im weiteren Verlauf der anhaltenden COVID-19-Pandemie erhalten, indem in diesem Zeitraum keine Reinvestitionen zur Vermeidung der Rücklagenauflösung mit Gewinnzuschlag erzwungen werden. Andererseits soll durch die weitere Verlängerung bei Reinvestitionen dem Umstand Rechnung getragen werden, dass aufgrund von Lieferengpässen die Fertigstellung von Reinvestitionsgütern nicht fristgerecht erfolgen kann.

Quelle: EStG | Gesetzvorhaben | § 52 Absatz 14 Satz 4 bis 6 EStG; Artikel 3 des 4. Corona-Steuerhilfegesetzes | 13-04-2022
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