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Mrz 25

Häusliches Arbeitszimmer: Anerkennung

  • 25. März 2022

Der BFH hat sein Urteil nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt. Nach diesem Urteil setzt ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraus, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, reicht dies für den Abzug aus.

Praxis-Beispiel:
Eine Flugbegleiterin machte Aufwendungen von 1.250 € für ein häusliches Arbeitszimmer geltend. Für Arbeiten, die sie dort verrichtete, stand ihr unstreitig kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Das Finanzgericht war aber der Ansicht, angesichts des sehr geringen Anteils dieser Arbeiten im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit der Klägerin sei das Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich, da diese Arbeiten auch andernorts (z. B. am Küchentisch) hätten ausgeführt werden können.

Es ist gesetzlich geregelt, dass Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer grundsätzlich nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Das Gesetz regelt allerdings auch Ausnahmen, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer dennoch abziehbar sind. Wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, können Aufwendungen bis zu 1.250 € im Jahr berücksichtigt werden. Bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung, können die Aufwendungen unbeschränkt abgezogen werden. Es handelt es sich insoweit um typisierende Regelungen, wobei das Gesetz nicht darauf abstellt, ob ein häusliches Arbeitszimmer tatsächlich erforderlich ist. Die „Erforderlichkeit“ ist somit keine Voraussetzung für den steuerlichen Abzug.

Fazit: Ob der Steuerpflichtige die Arbeiten, für die ihm kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, an einem anderen Ort in der Wohnung (am Küchentisch, im Esszimmer oder in einem anderen Raum) hätte leicht erledigen können, spielt keine Rolle.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 46/17 | 02-04-2019
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