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Feb 18

Transparenzregister: Meldepflichten beachten!

  • 18. Februar 2022

Das Transparenzregister war bisher als Auffangregister strukturiert. Das heißt, die Meldung ans Transparenzregister war nicht erforderlich, wenn alle erforderlichen Angaben zum wirtschaftlich Berechtigten z. B. im Handels-, Partnerschafts-, Genossenschafts- oder Vereinsregister enthalten waren. Für viele deutsche Gesellschaften besteht daher im Transparenzregister selbst noch kein strukturierter Datensatz. Die umfassende Meldepflicht an das Transparenzregister ist eingeführt worden, weil die verschiedenen deutschen Register nicht miteinander vernetzt sind. Die neue Meldepflicht sorgt also dafür, dass alle relevanten Informationen als strukturierte Datensätze im Transparenzregister zum Zwecke der europaweiten Vernetzung zur Verfügung stehen. 

Um aufdecken zu können, welche natürlichen Personen hinter international verschachtelten Unternehmensstrukturen stecken, sollen sich die europäischen Transparenzregister vernetzen. Das bedeutet, dass eine Meldepflicht auch für solche Gesellschaften gilt, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister, das beim Bundesanzeiger-Verlag geführt wird, direkt zu melden. Ziel ist es, dass einheitliche Datensätze entstehen, sodass ein EU-weiter Austausch ermöglicht und die Aussagekraft des Transparenzregisters insgesamt verbessert wird. Die Meldepflicht gilt also auch für solche Gesellschaften, die bisher nicht verpflichtet waren, ihre wirtschaftlich Berechtigten an das deutsche Transparenzregister zu melden. Betroffen von den erweiterten Meldepflichten sind ca. 2,3 Mio. deutsche Unternehmen. Wer seine Meldepflichten nicht erfüllt, muss mit der Festsetzung eines Bußgelds rechnen.

Wirtschaftlich Berechtigte sind im Allgemeinen natürliche Personen, die entweder Eigentümer sind oder aber eine maßgebliche Kontrolle ausüben. Von den wirtschaftlich Berechtigten sind die folgen-den Daten in das Transparenzregister einzutragen und aktuell zu halten:

  1. Vor- und Nachname
  2. Geburtsdatum
  3. Wohnort
  4. Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses sowie
  5. alle Staatsangehörigkeiten

Wichtig! Das deutsche Transparenzregister wird einzig und allein beim Bundesanzeiger-Verlag geführt. Andere Unternehmen, die gegen Zahlung einer Gebühr eine Eintragung in ein „anderes Transparenzregister“ anbieten, sind dazu nicht berechtigt. Mit der „Registrierung“ in irgendeinem Register wird außerdem die Meldepflicht nicht erfüllt. 

Inkrafttreten: Das Gesetz ist im Wesentlichen am 1.1.2022 in Kraft getreten. 

Übergangsfristen: Für die Nachmeldung der wirtschaftlich Berechtigten ist folgende gestaffelte Übergangsregelung vorgesehen:

  • bei einer Aktiengesellschaft (AG), Europäische Aktiengesellschaft (SE) oder Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) bis zum 31.3.2022,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2022 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2022

Bußgeld: Für Verstöße gegen die Pflicht zur Erstmeldung des wirtschaftlich Berechtigten wird ein Bußgeld festgesetzt. Der Vollzug der Bußgeldvorschriften wird infolge der neuen Regelungen

  • bei einer AG, SE oder KGaA bis zum 31.3.2023,
  • bei einer GmbH, Genossenschaft oder Partnerschaftsgesellschaft bis zum 30.6.2023 und
  • in allen anderen Fällen bis zum 31.12.2023 ausgesetzt.

Anmeldung und weitere Informationen unter: www.transparenzregister.de

Quelle: Sonstige | Sonstige | Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz | 17-02-2022
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