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Jan 28

Doppelbesteuerungsabkommen: Stand 1.1.2022

  • 28. Januar 2022

Das BMF hat eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Verhandlungen zu den Abkommen am 1.1.2022 bekannt gegeben. Die Übersicht zeigt, dass verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sind. Wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, sind Steuerfestsetzungen, die sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken, vorläufig durchzuführen. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Bei der Frage, ob der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, stimmen sich das BMF und die Länder ab.

Am 24.11.2016 wurde ein Übereinkommen zur „Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung“ getroffen, das von den beteiligten Staaten am 7.6.2017 unterzeichnet wurde. Danach sollen die entsprechenden Steuerabkommen von den jeweiligen Vertragsstaaten modifiziert werden. Von deutscher Seite wurden die Steuerabkommen mit den folgenden Staaten für eine Modifikation benannt: Frankreich, Griechenland, Italien, Japan, Kroatien, Luxemburg, Malta, Österreich, Rumänien, Slowakei, Spanien, Tschechien, Türkei und Ungarn. Das Abkommen wurde nach Zustimmung der deutschen gesetzgebenden Körperschaften im Dezember 2020 ratifiziert und trat für die Bundesrepublik Deutschland am 1.4. 2021 in Kraft (BGBl. 2020 II S. 946).

Unabhängig davon wollen die G7-Finanzminister das globale Steuersystem überarbeiten, indem eine globale Mindeststeuer festgesetzt wird. Derzeit gibt es kein globales Steuersystem, weil die Steuersysteme der einzelnen Länder unterschiedlich strukturiert sind. Aufgrund der Globalisierung und Digitalisierung entsprechen die bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen nicht mehr der veränderten Situation. Es müssen also zwischenstaatliche Regelungen gefunden werden, die global gelten, was bei zum Teil gegensätzlichen Interessen nicht einfach sein wird.

Die Globalisierung hat den Unternehmen viele Vorteile gebracht, aber gleichzeitig den großen multinationalen Unternehmen die Möglichkeit geboten, ihre Gewinne nicht in den Ländern zu versteuern, in denen sie die Gewinne realisiert haben, sondern in den Ländern, die niedrige Steuersätze haben. Die kombinierte Wirkung der Globalisierung und Digitalisierung der Volkswirtschaften hat somit zu Verzerrungen und Ungleichheiten geführt, die nur durch eine multilateral vereinbarte Lösung wirksam angegangen werden können. Im Rahmen der OECD haben sich mittlerweile 137 Staaten (Stand: 28. Dezember 2021) auf eine faire Aufteilung von Besteuerungsrechten und eine globale effektive Mindestbesteuerung mit einem einheitlichen Steuersatz von 15% geeinigt. Unser Finanzminister beabsichtigt eine gesetzliche Regelung bereits ab 2023 umzusetzen. Da die neuen Maßnahmen in die bisher vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen eingreifen werden, können diese allerdings nur dann greifen, wenn sie international umgesetzt werden. Das wird voraussichtlich doch mehr als ein Jahr brauchen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV B 2 – S 1301/21/10048 :001 | 18-01-2022
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