Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Gratis Webinar
    • Kundenstimmen und Referenzen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Rundum-Sorglos-Paket
      • Steuernews für Ihre Webseite – mit Social Media Anbindung
      • Mandanten E-Mail Newsletter
      • Kanzlei E-Mail Newsletter
      • Gedruckter Mandanten Newsletter
      • E-Mail Marketingservice
    • Kanzlei-App
    • Mandantenleitfäden
    • Webseiten für Steuerberater
    • Steuernews für Ihre Webseite
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Webinar
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2026
Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Gratis Webinar
    • Kundenstimmen und Referenzen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Rundum-Sorglos-Paket
      • Steuernews für Ihre Webseite – mit Social Media Anbindung
      • Mandanten E-Mail Newsletter
      • Kanzlei E-Mail Newsletter
      • Gedruckter Mandanten Newsletter
      • E-Mail Marketingservice
    • Kanzlei-App
    • Mandantenleitfäden
    • Webseiten für Steuerberater
    • Steuernews für Ihre Webseite
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Webinar
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2026
Jan. 14

Telefonkosten: Übernahme durch Arbeitgeber

  • 14. Januar 2022

Die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Datenverarbeitungsgeräten und Telekommunikationsgeräten sowie deren Zubehör sind steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Das gilt auch für die Übernahme von Telefonkosten aus einem Mobilfunkvertrag, der vom Arbeitnehmer abgeschlossen wurde und auf dessen Namen läuft, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, das ursprünglich dem Arbeitnehmer gehörte, zivilrechtlich wirksam zu einem niedrigen Preis erwirbt. Der Arbeitgeber kann nunmehr als Eigentümer das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar wieder zur privaten Nutzung steuerfrei zur Verfügung stellen.

Praxis-Beispiel:
Der Arbeitgeber (Kläger) schloss mit seiner Arbeitnehmerin einen Kaufvertrag über ein Handy ab. Der Kläger erwarb von seiner Arbeitnehmerin deren privat angeschafftes Handy zu einem Kaufpreis von 1 € in bar. Das durch den Kläger erworbene Gerät wurde der Arbeitnehmerin unmittelbar wieder zur Nutzung zur Verfügung gestellt. Zeitgleich eine ergänzende Vereinbarung zwischen dem Kläger und seiner Arbeitnehmerin geschlossen, mit der der Kläger der Arbeitnehmerin ein Mobilfunk-Telefon zur Verfügung stellte und die Kosten dafür übernahm. Die Kosten des Mobilfunkvertrages bei dem Anbieter X (Grundgebühr, Verbindungsentgelte oder auch Flatrategebühr) sollten bis zu einer Höhe von insgesamt 29,90 € monatlich vom Kläger ersetzt werden. Die Arbeitnehmerin hatte die Kosten des Mobilfunkvertrages, den sie mit einem Mobilfunkanbieter abgeschlossen hatte, nachzuweisen. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses war die Arbeitnehmerin verpflichtet, das Mobilfunk-Telefon an die Klägerin herauszugeben.

Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung vertrat die Prüferin die Auffassung, dass die Übernahme der Handygebühren nicht steuerfrei habe erfolgen können, da es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt um eine unangemessene rechtliche Gestaltung (§ 42 AO) gehandelt habe. Das Finanzamt erließ einen entsprechenden Haftungsbescheid.

Das Finanzgericht entschied, dass der Haftungsbescheid rechtswidrig ist. Der Kläger hat seiner Arbeitnehmerin ein betriebliches Handy zur Privatnutzung überlassen und konnte somit die durch die Nutzung entstehenden Aufwendungen gemäß § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei ersetzen. Der Kläger hat nicht fälschlicherweise die Abführung von Lohnsteuer unterlassen und kann deshalb nicht für nicht einbehaltene und abgeführte Lohnsteuer in Haftung genommen werden.

Voraussetzung der Steuerbefreiung ist, dass der Arbeitnehmer ein betriebliches Gerät privat nutzt. Nach dem Kauf von der Arbeitnehmerin handelte es sich um ein betriebliches Telekommunikationsgerät. Die Steuerbefreiung scheitert nicht daran, dass es sich bei dem Handykauf- und Überlassungsvertrag um einen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten handelt, der bei dem Kläger oder der Arbeitnehmerin im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Das Motiv, Steuern zu sparen, macht eine steuerliche Gestaltung noch nicht unangemessen. Eine rechtliche Gestaltung ist erst dann unangemessen, wenn der Steuerpflichtige die vom Gesetzgeber vorausgesetzte Gestaltung zum Erreichen eines bestimmten wirtschaftlichen Ziels nicht gebraucht, sondern dafür einen ungewöhnlichen Weg wählt, auf dem nach den Wertungen des Gesetzgebers das Ziel nicht erreichbar sein soll.

Der vereinbarte Kaufpreis von 1 € ist nicht rechtsmissbräuchlich, weil nahezu alle Mobilfunkbetreiber bei einer vertraglichen Bindung im Abstand von ca. zwei Jahren ihren Kunden ein neues Handy kostenlos anbieten. Dies gilt besonders für neue Handys, die bereits einige Zeit auf dem Markt eingeführt sind. Das Finanzgericht konnte daher keinen Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten darin erkennen, dass die Arbeitnehmerin ihr gebrauchtes Smartphone ihrem Arbeitgeber lediglich für 1 € verkauft hat.

Das Finanzgericht hat die Revision zugelassen (Az. beim BFH: VI R 49/20), weil das Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt wird.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG München, 8 K 2654/19 | 19-11-2020
  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn
  • E-Mail

Comments are closed.

Neueste Beiträge

  • Vermächtnisnehmer: Anspruch auf volle Erbfallkostenpauschale
  • Nutzungsverbot Firmen-PKW für Privatfahrten
  • Weitere Änderungen im Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)
  • Gesetz zur Einführung einer Kassenpflicht (Entwurf)
  • Umsatzsteuer bei Krankentransporten

Neueste Kommentare

    Archiv

    • August 2026
    • Juli 2026
    • Juni 2026
    • Mai 2026
    • April 2026
    • März 2026
    • Februar 2026
    • Januar 2026
    • Dezember 2025
    • November 2025
    • Oktober 2025
    • September 2025
    • August 2025
    • Juli 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • Januar 1970

    Kategorien

    • Aktuell
    • Bewertung
    • Corona News
    • Einkommensteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuer
    • Gewerbesteuer
    • Gewinnermittlung
    • Grunderwerbsteuer
    • Internationale Regelungen
    • Kanzlei-Nachrichten
    • Körperschaftsteuer
    • Lohnsteuer / Sozialversicherung
    • Sonstiges
    • Umsatzsteuer
    • Verfahrensrecht

    Meta

    • Anmelden
    • Eintrags-Feed
    • Kommentar-Feed
    • WordPress.org
    © 2025 Informanagement - Impressum - Datenschutzerklärung - Erklärung zur Barrierefreiheit - AGB | +49 (0) 2225 88 29 700 | info@informanagement.de | Sitemap