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Okt 08

Übertragung von Kinderfreibeträgen

  • 8. Oktober 2021

Bei verheirateten und dauernd getrenntlebenden Elternteilen kann

  • der Kinderfreibetrag und
  • der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (BEA-Freibetrag)

von einem auf den anderen Elternteil nicht allein auf den Antrag eines Elternteils gestützt werden.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger erzielte im Jahr 2015 Entschädigungen, die aufgrund des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlamentes gezahlt wurden. Auf diesen Betrag erhob die EU eine Gemeinschaftssteuer.

Der 1997 geborene Sohn des Klägers wohnt seit 2010 bei seiner Mutter, die vom Kläger dauernd getrennt lebte (und zwischenzeitlich geschieden ist). Die Mutter hat das Kindergeld bezogen. Der Kläger nahm antragsgemäß den Kinderfreibetrag und den BEA-Freibetrag in voller Höhe in Anspruch, also auch den Teil, der der Mutter zustand. Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer 2015 prüfte das Finanzamt, ob die kindbedingten Freibeträge zu einer höheren Entlastung führten als das Kinder-geld (Günstigerprüfung nach § 31 Satz 4 EStG). Diese vom Finanzamt vorgenommene Günstigerprüfung ergab, dass die gebotene steuerliche Freistellung des Existenzminimums des Kindes durch den Kindergeldanspruch vollständig bewirkt worden war. 

Das Finanzamt ging davon aus, dass bei der Steuerberechnung mit kindbedingten Freibeträgen die EU-Steuer auf die Steuer nach dem Grundtarif anzurechnen sei, bevor das Kindergeld hinzugerechnet wird. Die Steuerermäßigungen für Parteispenden und haushaltsnahe Dienstleistungen können nicht berücksichtigt werden, da die tarifliche Einkommensteuer bereits durch die Anrechnung der EU-Steuer auf 0 € reduziert werde. Im Einkommensteuerbescheid 2015 erfolgte danach auch kein Abzug der kindbedingten Freibeträge. Das Finanzgericht gab der Klage statt, weil es davon ausging, dass die Günstigerprüfung ohne Berücksichtigung der anzurechnenden EU-Steuer, der sonstigen Steuerermäßigungen und der Hinzurechnung des Kindergeldes zu erfolgen habe.

Der BFH hat entschieden, dass bei der Günstigerprüfung von nicht zusammenveranlagten Eltern für den Anspruch auf Kindergeld die Differenz zwischen

  • der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen ohne Abzug der kindbedingten Freibeträge und
  • der Steuer nach dem Grundtarif auf das Einkommen nach Abzug der kindbedingten Freibeträge

gegenüberzustellen ist. Führt die Vergleichsrechnung zu dem Ergebnis, dass die Freibetragsgewährung für den Steuerpflichtigen günstiger ist, ist die Hinzurechnung des Kindergeldanspruchs erst nach Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften durchzuführen. Das hat zur Folge, dass sich aus dem hinzugerechneten Kindergeldanspruch bei Anwendung der Steuerermäßigungsvorschriften kein zusätzliches Verrechnungspotenzial ergibt.

Zunächst ist jedoch zu prüfen, ob die kindbedingten Freibeträge, die einem Elternteil zustehen, überhaupt auf den anderen Elternteil übertragen werden können. Leben die Elternteile dauernd getrennt, liegen die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nicht vor. Das hat zur Folge, dass auch die Voraussetzungen für eine automatische Verdoppelung der kindbedingten Freibeträge bei einem Elternteil nicht erfüllt sind.

Konsequenz: Die Übertragung des Kinderfreibetrags scheidet aus, wenn der Elternteil, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll, seiner Unterhaltspflicht im Wesentlichen nachgekommen ist. Die Übertragung des BEA-Freibetrags scheidet aus, wenn das Kind bereits volljährig ist oder bei dem Elternteil gemeldet ist, dessen Freibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden soll.

Das Finanzgericht hat die Übertragung des Kinderfreibetrags der Kindsmutter auf den Kläger auf den Antrag des Klägers gestützt, ohne zu prüfen, ob die Übertragungsvoraussetzungen vorliegen. Unzureichende Sachverhaltsfeststellungen der Tatsacheninstanz sind nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung als materiell-rechtlicher Fehler anzusehen, der auch ohne entsprechende Rüge zur Urteilsaufhebung führt. Das Finanzgericht muss daher nach den Vorgaben des BFH erneut entscheiden.

Quelle: BFH | Urteil | III R 34/19 | 13-04-2021
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