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Sep 10

Haushaltsnahe Dienstleistungen

  • 10. September 2021

Für haushaltsnahe Dienstleistungen wird nur dann eine Steuerermäßigung gewährt, wenn sich die Leistungen tatsächlich auf den Haushalt erstrecken. Der Bereich des Haushalts wird regelmäßig durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt. Ausnahmsweise können aber auch Leistungen begünstigt sein, die jenseits der Grundstücksgrenze ausgeführt werden, beispielsweise auf öffentlichem Grund. Das setzt aber voraus, dass beide Grundstücke eine gemeinsame Grenze haben.

Zum räumlichen Bereich des Haushalts zählen auch Flächen vor der Wohnung, wie z. B. der öffentliche Gehweg vor dem Haus. Leistungen auf öffentlichen Flächen, werden also im Haushalt erbracht, wenn sie in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen, wie z. B. der Hausanschluss an die zentrale Wasserversorgung, das Schneeräumen auf öffentlichen Gehwegen und die Gehwegreinigung. Nicht dazu gehören die Erschließung einer öffentlichen Straße, die Neuverlegung einer Mischwasserleitung als Teil des öffentlichen Sammelnetzes und auch nicht die Ausbaubeiträge für Gehwege und Straßenbeleuchtung. Die Fahrbahn der öffentlichen Straße gehört ebenfalls nicht dazu.

Konsequenz: Handwerkerleistungen der öffentlichen Hand, die nicht nur einzelnen Haushalten zugutekommen, sondern beteiligten Haushalten, sind von einer Begünstigung nach § 35a EStG ausgeschlossen (wie z. B. der Ausbau des allgemeinen Versorgungsnetzes oder die Erschließung einer Straße).

Insoweit fehlt es an einem räumlich-funktionalen Zusammenhang der Handwerkerleistungen mit dem Haushalt des einzelnen Grundstückseigentümers. Da die Erschließung einer öffentlichen Straße nicht in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang zum Haushalt des Steuerpflichtigen steht, scheidet hier eine Steuerermäßigung aus. Begründung: Die Leistungen im allgemeinen Straßenbau kommen nicht nur einzelnen Grundstückseigentümern, sondern allen Nutzern zugute. Dass der Straßenbau für den einzelnen Grundstückseigentümer "wirtschaftlich vorteilhaft" ist, ist in diesem Zusammenhang unerheblich. Der Betrag, der von der Gemeinde für den Erschließungsaufwand erhoben wird, ist daher nicht begünstigt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001 | 31-08-2021
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