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Sep 03

Kleinunternehmer bei Heilberufen

  • 3. September 2021

Das BMF hat die Vordrucke der Anlage EÜR für das Jahr 2021 bekannt gegeben. In Zeile 11 des Vordrucks sind die Betriebseinnahmen als umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer einzutragen. Wer Kleinunternehmer ist, richtet sich nach § 19 Abs. 1 UStG. Danach ist derjenige Kleinunternehmer, dessen Gesamtumsatz

  • 22.000 € im Vorjahr (2020) nicht überschritten hat und
  • 50.000 € im laufenden Jahr (2021) voraussichtlich nicht überschreiten wird.

Zum Gesamtumsatz gehören nicht die steuerfreien Umsätze, die den Vorsteuerabzug ausschließen, wie z. B. die Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten als Arzt, Physiotherapeut usw. Hilfsumsätze, wie z. B. der Verkauf eines Firmenwagens oder von anderem Anlagevermögen, gehören ebenfalls nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz. Werden daneben aber andere Umsätze ausgeführt, die der Umsatzsteuer unterliegen, kann z. B. ein Arzt insoweit Kleinunternehmer sein. Ist das der Fall, sind in Zeile 11 des Vordrucks alle Umsätze einzutragen. In Zeile 12 wird nur der Teilbetrag eingetragen, der nicht zum kleinunternehmerischen Gesamtumsatz gehört.

Wer ausschließlich Umsätze als Kleinunternehmer erzielt, weist in der Zeile 12 keinen Betrag aus. Zeile 12 dient allein zur Information des Finanzamts, damit es feststellen kann, ob der Gesamtumsatz im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG überschritten wird und der Unternehmer somit (zumindest künftig) kein Kleinunternehmer mehr ist. Umsätze aus heilberuflichen Tätigkeiten als Arzt sind umsatzsteuerfrei und werden, wenn keine umsatzsteuerpflichtigen Einnahmen erzielt werden, in der Zeile 15 des Vordrucks ausgewiesen. Erzielt ein Arzt aber zusätzlich Einnahmen, die der Umsatzsteuer unterliegen, ist er (wenn er die Grenzwerte nicht überschreitet) insoweit umsatzsteuerlicher Kleinunternehmer, weil seine umsatzsteuerfreien Einnahmen nicht zum umsatzsteuerlichen Gesamtumsatz gehören.

Praxis-Beispiel:
Ein Arzt erzielt in eigener Praxis heilberufliche Umsätze in Höhe von 180.000 €, die umsatzsteuerfrei sind. Daneben erstellt er Gutachten, die nicht als heilberufliche Umsätze einzustufen sind. Seine Einnahmen aus Gutachtertätigkeit liegen im Jahr 2021 bei 12.000 €. Ergebnis: Der Arzt ist umsatzsteuerlich als Kleinunternehmer einzustufen, weil die Umsätze aus seiner heilberuflichen Tätigkeit nicht zum Gesamtumsatz gehören. Der umsatzsteuerliche Gesamtumsatz beträgt somit nur 12.000 € und liegt unterhalb des Kleinunternehmer-Grenzwerts. Fazit: Der Arzt kann seine Umsätze insgesamt als steuerfrei behandeln.

Hinweis: Die Einnahmen-Überschuss-Rechnung ist nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung authentifiziert an die Finanzverwaltung zu übermitteln.

In Härtefällen kann die Finanzverwaltung auf die Übermittlung der standardisierten Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung verzichten. In diesen Fällen sind für die Einnahmen-Überschuss-Rechnung die Papiervordrucke zur Anlage EÜR zu verwenden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 6 – S 2142/20/10001 :011 | 30-08-2021
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