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Mai 28

Unterhaltsaufwendungen an studierende Lebensgefährtin

  • 28. Mai 2021

Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin sind nicht als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG zu berücksichtigen, wenn sie nicht wegen der Unterhaltsleistungen, sondern wegen des Bezugs von BAföG keinen Anspruch auf Sozialleistungen hat.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige erzielte Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und führte mit seiner damaligen Lebensgefährtin (späteren Ehefrau) einen gemeinsamen Haushalt. Die Lebensgefährtin war im Streitjahr an der Universität immatrikuliert. Sie bezog im Streitjahr Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von insgesamt 2.192 €. Ferner erhielt sie eine elternunabhängige Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG), wovon ihr im Streitjahr monatlich 670 € ausgezahlt wurden. Die Ausbildungsförderung wurde jeweils zur Hälfte als Zuschuss und als Darlehen gewährt. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Steuerpflichtige Unterhaltsaufwendungen für seine Lebensgefährtin in Höhe von 6.000 € als außergewöhnliche Belastung nach § 33a EStG geltend, weil er den überwiegenden Teil ihrer monatlichen Lebenshaltungskosten getragen habe. Das Finanzamt berücksichtigte die geltend gemachten Unterhaltsaufwendungen nicht.

Personen, deren Sozialleistungen wegen der Unterhaltsleistungen des Steuerpflichtigen gekürzt werden, werden den gesetzlich Unterhaltsberechtigten gleichgestellt. Freiwillige Unterhaltszahlungen werden steuerlich nur dann wie zivilrechtlich geschuldete Unterhaltszahlungen behandelt, wenn der Unterhaltsleistende sich in einer vergleichbaren Zwangslage befindet wie bei einem gesetzlich Unterhaltsverpflichteten. Das ist nach der Rechtsprechung des BFH nur anzunehmen, wenn gesetzlich unwiderlegbar vermutet wird, dass der Unterhalt durch eine andere Person (z. B. den Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft) oder einen in der Haushaltsgemeinschaft lebenden Verwandten oder Verschwägerten sichergestellt ist, sodass zum Unterhalt bestimmte öffentliche Mittel deswegen gekürzt werden.

Da die Lebensgefährtin aufgrund der Unterhaltsleistungen des Klägers keinen Anspruch auf Sozialleistungen verloren hat noch ein solcher gekürzt wurde, befand sich der Steuerpflichtige nicht in einer vergleichbaren Zwangslage.

Quelle: BFH | Urteil | VI R 2/19 | 30-03-2021
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