Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Kundenstimmen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Rundum-Sorglos-Paket
      • Steuernews für Ihre Webseite – mit Social Media Anbindung
      • Mandanten E-Mail Newsletter
      • Kanzlei E-Mail Newsletter
      • Gedruckter Mandanten Newsletter
      • E-Mail Marketingservice
      • Webseiten für Steuerberater
    • Datev Schnittstelle
    • Mandantenleitfäden
    • Kanzlei-App
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2023
Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Kundenstimmen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Rundum-Sorglos-Paket
      • Steuernews für Ihre Webseite – mit Social Media Anbindung
      • Mandanten E-Mail Newsletter
      • Kanzlei E-Mail Newsletter
      • Gedruckter Mandanten Newsletter
      • E-Mail Marketingservice
      • Webseiten für Steuerberater
    • Datev Schnittstelle
    • Mandantenleitfäden
    • Kanzlei-App
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2023
Apr 23

Geringfügige Mängel in der Kassenführung unschädlich

  • 23. April 2021

Kann die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen, ist sie zu einer Schätzung berechtigt. Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn die Buchführung oder die Aufzeichnungen der Besteuerung nicht zugrunde gelegt werden können. Das bedeutet im Umkehrschluss, dass die Buchführung und die Aufzeichnungen des Steuerpflichtigen, die den Vorschriften entsprechen, der Besteuerung zugrunde zu legen sind, wenn kein Anlass besteht, ihre sachliche Richtigkeit zu beanstanden.

Praxis-Beispiel:
Die Steuerpflichtige ermittelte den Gewinn für ihren griechischen Imbiss mithilfe einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Zur Erfassung der Bareinnahmen verwendete sie eine elektronische Registrierkasse und bewahrte die täglichen Bon-Rollen auf. Im Rahmen einer Betriebsprüfung führte der Prüfer eine Bargeldverkehrsrechnung durch und gelangte zu geringen Fehlbeträgen. Bei einer zusätzlich erstellten „vorläufigen Geldverkehrsrechnung“ kam er ebenfalls auf geringe Unterdeckungen. Der Prüfer beanstandete die Kassenführung, weil einzelne Beträge am falschen Tag erfasst wurden. Der Prüfer hat des Weiteren festgestellt, dass eine Pfandgelderstattung von 11,94 €, ein Außer-Haus-Verkaufsumsatzes i. H. v. 10,70 € (also insgesamt 22,64 €) in der Kasse fehlten. In 2014 sind vier Außer-Haus-Verkaufsumsätze i. H. v. 20,95 €, 13,00 €, 14,30 € und 10,92 €, also insgesamt 59,15 €) nicht erfasst worden. Der Prüfer nahm dies zum Anlass, die Einnahmen aufgrund einer Richtsatz-Kalkulation deutlich zu erhöhen.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass die Fehler, die der Prüfer festgestellt hat, es nicht rechtfertigen, die Richtigkeit der Buchführung der Klägerin insgesamt infrage zu stellen. Für Hinzuschätzungen, die über die festgestellten gewinnwirksamen Aufzeichnungsmängel hinausgehen, besteht keine Schätzungsbefugnis.

Für buchführungspflichtige Unternehmer gilt, dass eine Buchführung (erst) dann formell ordnungswidrig ist, wenn sie wesentliche Mängel aufweist, die auch aus der Gesamtheit aller unwesentlichen Mängel bestehen kann. Maßgebend ist das Gesamtbild aller Umstände. Eine Buchführung kann also trotz einzelner Mängel aufgrund der Gesamtwertung als formell ordnungsmäßig beurteilt werden. Insoweit kommt der sachlichen Gewichtung der Mängel ausschlaggebende Bedeutung zu. Das gilt insbesondere, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden. Mängel der Kassenführung können den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsmäßigkeit nehmen.

Eine ordnungsgemäße Einnahmen-Überschuss-Rechnung setzt lediglich voraus, dass die Höhe der Betriebseinnahmen bzw. der Betriebsausgaben durch Belege nachgewiesen wird. Eine förmliche Aufzeichnungspflicht besteht hingegen nicht. Eine Aufzeichnungspflicht besteht damit nur, soweit aus anderen Gründen zu Besteuerungszwecken Aufzeichnungen gefordert werden, etwa aufgrund weiterer Steuergesetze (wie z. B. nach § 22 UStG). Danach ist jeder Unternehmer verpflichtet, zur Feststellung der Umsatzsteuer und der Grundlagen ihrer Berechnung Aufzeichnungen zu machen. Aus den Aufzeichnungen müssen die vereinbarten (bzw. vereinnahmten) Entgelte zu ersehen sein.

Soweit der Prüfer bei seiner Kalkulation auf angebliche Erfahrungswerte bei anderen Betrieben zurückgreift, reicht dies für eine Hinzuschätzung nicht aus. Die hieraus resultierenden Ungenauigkeiten können nicht durch einen pauschalen Verweis des Prüfers auf erfolgte Sicherheitsabschläge in erheblicher Höhe gerechtfertigt werden. Das gilt erst recht, wenn die tatsächlichen Ergebnisse aller Jahre sich im Rahmen der Richtsätze bewegten – selbst wenn diese sich im unteren Bereich befanden.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Münster, 1 K 3085/17 E, G, U | 08-03-2021
  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn
  • E-Mail

Comments are closed.

Neueste Beiträge

  • Coronahilfen: Rückforderung ist rechtswidrig!
  • Berufsausbildung oder voll abziehbare Fortbildung?
  • Spekulationsgeschäft nach Grundstücksteilung
  • Kindergeld für volljähriges behindertes Kind
  • Grunderwerbsteuer: Höhe der Gegenleistung

Neueste Kommentare

    Archive

    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • Januar 1970

    Kategorien

    • Aktuell
    • Corona News
    • Einkommensteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuer
    • Gewerbesteuer
    • Gewinnermittlung
    • Grunderwerbsteuer
    • Internationale Regelungen
    • Kanzlei-Nachrichten
    • Körperschaftsteuer
    • Lohnsteuer / Sozialversicherung
    • Sonstiges
    • Umsatzsteuer
    • Verfahrensrecht

    Meta

    • Anmelden
    • Feed der Einträge
    • Kommentare-Feed
    • WordPress.org
    © 2023 Informanagement - Impressum - Datenschutzerklärung - AGB | +49 (0) 2225 88 29 700 | info@informanagement.de | Sitemap