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Apr 23

Ehegatten-Arbeitsverhältnis: Betriebliche Altersvorsorge

  • 23. April 2021

Ehegatten-Arbeitsverhältnisse werden steuerlich nur anerkannt, wenn sie einem Fremdvergleich standhalten. Ist das Ehegatten-Arbeitsverhältnis steuerrechtlich anzuerkennen, können Beiträge für eine betriebliche Altersvorsorge in eine rückgedeckte Unterstützungskasse umgewandelt werden, wenn dieser Vorgang nicht auf privaten Erwägungen beruht. Handelt es sich um eine echte nicht unangemessene Barlohnumwandlung, sind Beiträge für eine rückgedeckte Unterstützungskasse betrieblich veranlasst und ohne Prüfung einer sog. Überversorgung als Betriebsausgabe zu berücksichtigen.

Praxis-Beispiel:
Der Kläger hatte das Metzgereigeschäft seiner Eltern übernommen, in dem die Klägerin seinerzeit noch als Fleischereifachverkäuferin sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Im Mai 2002 heirateten die Kläger, aus deren Ehe zwei Kinder hervorgingen. Die Klägerin, die inzwischen selbst Metzgermeisterin ist, wurde als Verkaufsleiterin angestellt. Die Innungskrankenkasse Baden-Württemberg stellte mit Bescheid vom 30.12.2005 fest, dass die Klägerin mit ihrer Heirat nicht mehr sozialversicherungspflichtig beschäftigt gewesen sei. Der monatliche Bruttolohn betrug zunächst 3.146 € und wurde auf monatlich 4.146 € erhöht, was nach Auffassung der Beteiligten angemessen war. Der Betrag setzt sich aus einem Grundgehalt (4.000 €) und dem Beitrag für eine bereits seit 2001 bestehende Direktversicherung (146 €) zusammen.

Ab August 2009 wurden monatlich 1.830 € vom Entgelt der Klägerin in einen Beitrag zur überbetrieblichen Unterstützungskasse umgewandelt. Das Finanzamt sah steuerlich nur einen Betrag von 110 € im Monat als abzugsfähig an und stufte den Restbetrag als nicht betrieblich veranlasst ein, weil es diesen nach Maßgabe des Fremdvergleichs für unangemessen hielt. Hiergegen wurde Klage eingelegt.

Zukunftssicherungsleistungen im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses sind Betriebsausgaben, wenn die Verpflichtung ernstlich gewollt und eindeutig vereinbart ist. Ferner muss ein hohes Maß an Wahrscheinlichkeit dafürsprechen, dass der Steuerpflichtige eine solche Versorgung bei vergleichbaren Tätigkeits- und Leistungsmerkmalen auch einem familienfremden Arbeitnehmer gewähren würde. 

Liegt ein steuerrechtlich anzuerkennendes Arbeitsverhältnis vor und ist der vereinbarte Arbeitslohn angemessen, dann kann eine teilweise Umwandlung des angemessenen Arbeitslohns in Beiträge zu einer Direktversicherung regelmäßig nicht als ungewöhnliche oder unangemessene Umgestaltung des Arbeitsverhältnisses beurteilt werden. Bleibt der Aufwand des Arbeitgeber-Ehegatten aus dem Arbeitsverhältnis betragsmäßig unverändert, ist die (echte) Barlohnumwandlung im Rahmen eines Ehegatten-Arbeitsverhältnisses steuerlich anzuerkennen. Letztlich disponiert nur der Arbeitnehmer über sein (künftiges) Vermögen.

Quelle: BFH | Urteil | X R 32/18 | 27-10-2020
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