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Mrz 26

Sachspende aus dem Betriebsvermögen

  • 26. März 2021

Es gibt viele Gelegenheiten, förderungswürdige Zwecke mit Spenden zu unterstützen. Bei den Spenden kann es sich um Geld- oder Sachzuwendungen handeln. Bei unentgeltlichen Sachzuwendungen aus dem Betriebsvermögen wird das Wirtschaftsgut aus dem Betriebsvermögen entnommen. Diese Entnahme muss bewertet und gebucht werden. Dabei gelten ertragsteuerlich und umsatzsteuerlich unterschiedliche Bewertungskriterien.

Ertragsteuerliche Bewertung: Wird ein Wirtschaftsgut unmittelbar nach seiner Entnahme für steuerbegünstigte Zwecke unentgeltlich überlassen, kann die Entnahme mit dem Buchwert angesetzt werden (Buchwertprivileg). Das gilt nicht für die Entnahme von Nutzungen und Leistungen.

Umsatzsteuerliche Bewertung: Sachspenden unterliegen als „unentgeltliche Wertabgaben“ der Umsatzsteuer, sofern der Gegenstand zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt hat. Nach EU-Recht besteht keine Möglichkeit, bei Sachspenden aus einem Unternehmensvermögen aus Billigkeitsgründen auf eine Umsatzbesteuerung zu verzichten. Die Bemessungsgrundlage einer Sachspende bestimmt sich nicht nach den ursprünglichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten, sondern nach dem fiktiven Einkaufspreis im Zeitpunkt der Spende. Ist der Gegenstand nicht mehr oder nur noch stark eingeschränkt verkehrsfähig, ist kein Wert oder ein entsprechend niedriger Wert anzusetzen. Bei Lebensmitteln, die kurz vor Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums stehen oder deren Verkaufsfähigkeit als Frischware, wie Backwaren, Obst und Gemüse, nicht mehr gegeben ist, sind mit 0 € anzusetzen. 

Das gilt auch bei anderen Gegenständen, wenn diese aufgrund von erheblichen Materialfehlern oder fehlender Marktgängigkeit (z. B. Vorjahresware oder saisonale Ware) nicht mehr oder nur noch schwer verkäuflich sind.

Eine eingeschränkte Verkehrsfähigkeit liegt jedoch nicht vor, wenn Neuware ohne jegliche Beeinträchtigung aus wirtschaftlichen oder logistischen Gründen aus dem Warenverkehr ausgesondert wird. Auch wenn diese Neuware ansonsten vernichtet werden würde, weil z. B. Verpackungen beschädigt sind, bei Bekleidung deutliche Spuren einer Anprobe erkennbar sind oder Ware verschmutzt ist, ohne dass sie beschädigt ist, führt dies nicht dazu, dass die Neuware ihre Verkaufsfähigkeit vollständig verliert. In diesen Fällen ist ein fiktiver Einkaufspreis anhand objektiver Schätzungsunterlagen zu ermitteln.

Praxis-Beispiel:
Ein Unternehmer überlässt einen Computer, der sich in seinem Betriebsvermögen befindet, unentgeltlich dem Förderverein einer Schule, der als gemeinnützig anerkannt ist. Der Computer ist im Anlagevermögen mit einem Buchwert von 1 € ausgewiesen. Da es nahezu keinen Markt für mehrere Jahre alte Computer gibt, ist der Verkauf unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nicht möglich. Die Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer beträgt somit 0 €. Mit der Buchung des Restwerts von 1 € als Privatentnahme ist der Vorgang abgeschlossen.

Wichtig! Da die Zuwendung unentgeltlich erfolgte, darf eine Spendenbescheinigung nicht ausgestellt werden.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7109/19/10002 :001 | 17-03-2021
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