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Mrz 19

Firmenwagen: Nutzung während der Zeit im Homeoffice

  • 19. März 2021

Für die Jahre 2020 und 2021 ist eine Homeoffice-Pauschale von 5 € pro Tag, höchstens jedoch 600 € im Wirtschafts- oder Kalenderjahr eingeführt worden, um einen unbürokratischen Ausgleich für die Zusatzkosten zu schaffen, die durch ein Homeoffice entstehen. Während der Zeit im Homeoffice können sich Probleme bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils ergeben, wenn der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen zur Verfügung stellt, den dieser privat und für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nutzen kann.

Die Fahrten für die allgemeine Privatnutzung sind entweder 

  • pauschal mithilfe der 1%-Methode (= 1% vom Bruttolistenpreis des Firmenwagens zuzüglich Sonderausstattung) anzusetzen oder
  • mit den tatsächlichen Kosten, die auf die Privatfahrten entfallen (diese Variante ist nur möglich, wenn der Arbeitnehmer ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch führt, aus dem ersichtlich ist, wie sich seine Fahrten zusammensetzen).

Daran ändert sich auch während der Zeit der Homeoffice-Nutzung nichts. Schwierigkeiten kann es jedoch bei Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte geben.

  • Für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte sind als Arbeitslohn entweder pauschal 0,03% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Monat bzw. 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt
  • oder – wenn ein Fahrtenbuch geführt wird – mit den anteiligen tatsächlichen Kosten anzusetzen.

Die pauschale 0,03%-Regelung wird unabhängig davon angesetzt, wie oft der Arbeitnehmer tatsächlich zur ersten Tätigkeitsstätte fährt. Während der Zeit im Homeoffice sind die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte eher die Ausnahme, sodass der geldwerte Vorteil, der mithilfe der 0,03%-Regelung ermittelt wird, viel zu hoch ausfällt.

Sinnvoll ist es in dieser Situation, die 0,002%-Regelung anzuwenden, wonach 0,002% vom Bruttolistenpreis je Entfernungskilometer pro Fahrt anzusetzen sind. Das bedeutet, dass der Arbeitnehmer seine Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte aufzeichnen und seinem Arbeitgeber mitteilen muss. Falls der Arbeitgeber aus Vereinfachungsgründen darauf besteht, nach der pauschalen 0,03%-Regelung abzurechnen, kann der Arbeitnehmer eine Korrektur mithilfe der 0,002%-Regelung erst in seiner privaten Einkommensteuererklärung vornehmen. Das gilt auch für die Entfernungspauschale, die der Arbeitgeber bei der Ermittlung des geldwerten Vorteils nicht gegenrechnen kann.

Quelle: EStG | Gesetzliche Regelung | § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG, § 8 Abs. 2 EStG | 18-03-2021
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