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Mrz 12

Kfz-Überlassung an Arbeitnehmer aus einem Fahrzeugpool

  • 12. März 2021

Überlässt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Firmenwagen auch zur privaten Nutzung, muss der geldwerte Vorteil als Arbeitslohn erfasst werden. Als geldwerter Vorteil werden regelmäßig 1% vom Bruttolistenpreis zuzüglich Sonderausstattung pro Monat angesetzt. Stehen den Arbeitnehmern in einem Fahrzeugpool mehrere Kraftfahrzeuge zur Verfügung, ist der pauschale Nutzungswert für die Privatfahrten mit 1% der Listenpreise aller Fahrzeuge zu ermitteln und die Summe entsprechend der Zahl der Nutzungsberechtigten aufzuteilen.

Praxis-Beispiel (Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor)
10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Die 5 Fahrzeuge haben einen Listenpreis von 28.000 €, 29.000 €, 32.000 €, 36.000 €, 38.000 €. Die Summe der Listenpreise beträgt somit 163.000 €, sodass auf jeden der Arbeitnehmer ein Betrag von 16.300 € entfällt. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von 16.300 € x 1% = 163 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.

Praxis-Beispiel (Elektrofahrzeuge und Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor)
10 Arbeitnehmern stehen für geschäftliche und private Fahrten in einem Fahrzeugpool insgesamt 5 Fahrzeuge zur Verfügung, die von den Arbeitnehmern auch privat genutzt werden dürfen. Bei zwei Fahrzeugen handelt es sich um Elektrofahrzeuge, deren Bruttolistenpreise 48.000 € und 52.000 € betragen. Diese sind bei der Ermittlung der privaten Nutzung mit einem Viertel = 12.000 € und 13.000 € anzusetzen sind. Die drei Fahrzeuge mit Verbrennungsmotor haben einen Listenpreis von 32.000 €, 36.000 € und 38.000 €. Bei jedem der 10 Arbeitnehmer ist dann ein geldwerter Vorteil von (12.000 € + 13.000 € + 32.000 € + 36.000 € + 38.000 € =) 131.000 € : 10 = 13.100 € x 1% = 131 € pro Monat als Arbeitslohn zu erfassen.

Auch der pauschale Nutzungswert für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte ist grundsätzlich

  • mit 0,03% vom Listenpreis aller Fahrzeuge zu ermitteln und
  • die Summe durch die Zahl der Nutzungsberechtigten zu teilen.

Dieser 0,03%-Wert ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer mit der Zahl seiner Entfernungskilometer zu multiplizieren.

Korrektur in der persönlichen Einkommensteuererklärung
Diese Berechnung kann beim einzelnen Arbeitnehmer zu einem unzutreffenden Ergebnis führen. Der Arbeitnehmer hat daher die Möglichkeit, in seiner persönlichen Einkommensteuererklärung eine Korrektur vorzunehmen. Der Arbeitnehmer muss dann allerdings festhalten, an welchen Tagen er welches Fahrzeug mit welchem Bruttolistenpreis genutzt hat. Wenn der Arbeitnehmer die Bruttolistenpreise nicht kennt, muss er sich die Werte von seinem Arbeitgeber geben lassen. Das gilt entsprechend auch bei der Ermittlung der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte. Es bleibt jedem selbst überlassen, ob er diesen Arbeitsaufwand auf sich nimmt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 5 – S 2334/18/10001 | 03-04-2018
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