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Mrz 05

Umsatzsteuer für Speisen und Getränke

  • 5. März 2021

Da die Gastronomiebetriebe von der Corona-Krise besonders hart getroffen wurden, ist die Umsatzsteuer für Speisen in der Gastronomie vom 1.7.2020 befristet bis zum 30.6.2021 auf den ermäßigten Mehrwertsteuersatz gesenkt worden. Die Gewährung des ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7% für erbrachte Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen mit Ausnahme der Abgabe von Getränken wird über den 30.6.2021 hinaus befristet bis zum 31.12.2022 verlängert. Der ermäßigte Steuersatz gilt weiterhin nur für Speisen, nicht aber für Getränke. Konsequenz ist, dass der Gast in einem Gastronomiebetrieb 

  • alle Speisen mit 7% verzehrt und
  • die Getränke mit 19% Umsatzsteuer zu sich nimmt.

Dabei spielt es keine Rolle, ob er Speisen und Getränke abholt, sich liefern lässt oder im Restaurant/Biergarten zu sich nimmt.

Was der Gast verzehrt, muss in der Zeit bis zum 31.12.2022 in den Bewirtungsquittungen nach Steuersätzen getrennt ausgewiesen werden. Diese Trennung ist regelmäßig nicht möglich, wenn der Gastronomiebetrieb Kombinationsangebote aus Speisen und Getränken anbietet, wie z. B. bei einem Brunch, Buffet oder All-Inclusive-Angebot. Die bisher von der Finanzverwaltung zugelassene pauschale Aufteilung, wonach der Entgeltanteil, der auf die Getränke entfällt, mit 30% des Pauschalpreises angesetzt werden kann, wird daher ebenfalls bis zum 31.12.2022 gelten.

Praxis-Beispiel:
Ein Restaurant bietet einen Sonntagsbrunch an, der pro Person einschließlich Getränke 44,00 € kostet. Bei diesem Angebot kann der Restaurantinhaber nicht feststellen, wieviel der jeweilige Teilnehmer an Speisen verzehrt und welche und wie viele Getränke er zu sich nimmt. Lösung: Der Restaurantinhaber kann den Getränkeanteil mit 30% des Pauschalpreises ansetzen. Das sind 44,00 € x 30% = 13,20 €. Somit entfallen in der Zeit vom 1.1.2021 bis 31.12.2022 auf die 

  • Speisen    28,79 € netto + 2,01 Umsatzsteuer = 30,80 € brutto
  • Getränke  11,09 € netto + 2,11 Umsatzsteuer = 13,20 € brutto

Konsequenz: Immer dann, wenn sich bei der Abgabe zu einem Gesamtpreis die Anteile von Speisen und Getränken nicht trennen lassen, kann der Getränkeanteil pauschal mit 30% angesetzt werden.

Umsatzsteuer bei Restaurantgutscheinen: Von Gutscheinen spricht man, wenn der Inhaber berechtigt ist, diese als Zahlungsmittel beim Erwerb von Gegenständen oder Dienstleistungen zu verwenden. Seit dem 1.1.2019 muss zwischen Einzweck-Gutscheinen und Mehrzweck-Gutscheinen unterschieden werden. Einzweck-Gutschein ist ein Gutschein, bei dem bereits bei der Ausstellung alle Informationen vorliegen, die benötigt werden, um die umsatzsteuerliche Behandlung der zugrundeliegenden Umsätze mit Sicherheit zu bestimmen (Leistungsort, Steuersatz). Die endgültige Besteuerung erfolgt im Zeitpunkt der Ausgabe bzw. Übertragung des Gutscheins. Bei Gutscheinen, die nicht eingelöst werden, kann keine Korrektur der angemeldeten Umsatzsteuer vorgenommen werden. Kann ein Gutschein für Speisen und Getränke eingesetzt werden, steht der Steuersatz (19% oder 7%) noch nicht fest. Es handelt sich dann um einen Mehrzweck-Gutschein, der noch keiner Besteuerung unterliegt, weil lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmittel vorliegt.

Konsequenz: Wird ein Restaurantgutschein ausgestellt, handelt es sich regelmäßig um einen Mehrzweck-Gutschein. Denn der Gutschein kann für Speisen und Getränke eingesetzt werden, die unterschiedlichen Steuersätzen (7% und 19%) unterliegen. Somit steht der Steuersatz nicht fest, sodass lediglich ein Umtausch von Geld in eine andere Art von Zahlungsmitteln vorliegt.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Artikel 3 des Dritten Corona-Steuerhilfegesetzes -Entwurf | 04-03-2021
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