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Jan 29

Gemeinnützigkeit und politische Betätigung

  • 29. Januar 2021

Steuerlich gemeinnützig sind nur die Zwecke, die ausdrücklich in § 52 AO genannt sind. Da die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und öffentliche Meinung nicht ausdrücklich aufgeführt ist, kann sie steuerlich kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck sein. Das bedeutet, dass die Verfolgung politischer Zwecke im Steuerrecht nicht gemeinnützig ist.

Gemeinnützige Körperschaften haben kein allgemeinpolitisches Mandat. Allerdings dürfen sich gemeinnützige Körperschaften neben ihren steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecken in gewissen Grenzen auch betätigen, um z. B. den Umweltschutz zu fördern oder Einfluss auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu nehmen. Politische Bildungsarbeit setzt aber ein Handeln in geistiger Offenheit voraus. Daher kann eine Tätigkeit, die darauf abzielt, die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung im Sinne eigener Auffassungen zu beeinflussen, nicht als politische Bildungsarbeit gemeinnützig sein.

BFH-Entscheidung (Hintergrund):
Es ging darum, ob der attac-Trägerverein gemeinnützig ist. Nach dem Urteil des BFH ist der attac-Trägerverein nicht im Rahmen gemeinnütziger Bildungsarbeit berechtigt, Forderungen zur Tagespolitik bei „Kampagnen“ zu verschiedenen Themen öffentlichkeitswirksam zu erheben, um so die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zu beeinflussen. Das Finanzgericht hatte im zweiten Rechtsgang entschieden, dass auch keine der Untergruppierungen des attac-Trägervereins die Voraussetzungen erfüllt hat, um steuerlich als gemeinnützig anerkannt zu werden. Die hiergegen eingelegte Revision hat der BFH nunmehr als unbegründet zurückgewiesen.

Der BFH weist darauf hin, dass eine gemeinnützige Körperschaft unter Inanspruchnahme der steuerrechtlichen Förderung der Gemeinnützigkeit auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung nur Einfluss nehmen kann, wenn dies der Verfolgung eines der in § 52 Abs. 2 AO genannten Zwecke dient. In diesen Grenzen sieht der BFH den vom Kläger verfassungsrechtlich abgeleiteten Teilhabeanspruch an der politischen Willensbildung als gewahrt an.

Eine Erweiterung des Begriffs der politischen Bildung in der Weise, dass sich hieraus die eigenständige steuerrechtliche Förderung einer Einflussnahme auf die politische Willensbildung in frei gewählten Politikfeldern ergibt, lehnt der BFH jedoch ab. § 52 Abs. 2 AO würde sonst faktisch um den dort nicht angeführten Zweck der Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung ergänzt. Das ist nicht zulässig.

Quelle: BFH | Beschluss | V R 14/20 | 09-12-2020
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