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Jan 22

Richtsatzsammlung für das Jahr 2019

  • 22. Januar 2021

Das Bundesfinanzministerium hat am 20.1.2021 die neueste Richtsatzsammlung veröffentlicht. Die Daten der Richtsatzsammlung basieren auf Daten, die die Finanzverwaltung bei ihren Prüfungen ermittelt. Die Betriebsprüfer der Finanzverwaltung ermitteln aus einer Vielzahl von Betriebsprüfungen branchenbezogene Durchschnittswerte (= Richtwerte), die der Finanzverwaltung als Hilfsmittel dienen, die Umsätze und den Gewinn zu verproben und ggf. bei Fehlen geeigneter Unterlagen zu schätzen.

Wichtig! Liegt ein Unternehmer deutlich außerhalb der Richtsätze, muss er mit einer Kontrolle durch das Finanzamt rechnen. Unternehmen sollten daher im Vorfeld (am besten bei der Erstellung Ihres Jahresabschlusses) ermitteln, ob ihre Betriebsergebnisse innerhalb der Richtsätze liegen. Liegen sie außerhalb oder am unteren Rand, ist es sinnvoll, die Gründe dafür feststellen. Die Richtsätze gelten zwar nicht für alle, aber doch für eine Vielzahl von Branchen.

Was die einzelnen Spalten in der Richtsatzsammlung bedeuten:

  • Die angegebenen Zahlen geben die Spannbreite und den Durchschnittswert wieder.
  • Rohgewinnaufschlag ist der prozentuale Aufschlag auf den Wareneinsatz. Wenn der Unternehmer z. B. Ware bzw. Material im Wert von 1.000 € einsetzt und einen Rohgewinnaufschlag von 50% hat, beträgt sein Aufschlag (1.000 € x 50%=) 500 €
  • Unter Rohgewinn ist der Prozentsatz ausgewiesen, mit dem der Rohgewinn aus dem Bruttowert herausgerechnet wird. Wenn der Unternehmer z. B. eine Leistung für 3.000 € (ohne Umsatzsteuer) erbringen und einen Rohgewinnsatz von 68% haben, beträgt sein Wareneinsatz 3.000 € – (3.000 € x 68%) = 960 €.

Der Rohgewinn ist bei Handelsbetrieben mit Rohgewinn I und bei Handwerks- und gemischten Betrieben mit Rohgewinn II bezeichnet. Beim Rohgewinn II werden neben dem Waren- und Materialeinsatz auch die Fertigungslöhne einbezogen. Halbreingewinn ist der Rohgewinn abzüglich Betriebsausgaben mit Ausnahme der Gehälter, Löhne und Aufwendungen für die eigenen oder gemieteten Räume sowie der Gewerbesteuer. Reingewinn ist der Halbreingewinn abzüglich der noch nicht abgezogenen Betriebsausgaben.

LINK zum PDF des BMF zur Richtsatzsammlung

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 8 – S 1544/19/10001 :001 | 19-01-2021
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