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Jan 15

Hausnotruf als haushaltsnahe Dienstleistung

  • 15. Januar 2021

Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem sind als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen steuerlich absetzbar. Für Senioren, die in betreuten Wohnanlagen leben, ist dies bereits entschieden (BFH-Urteil vom 3.9.2015 – VI R 18/14). Das Sächsische FG hat jetzt auch bei Senioren, die in einem eigenen Haushalt leben, die Kosten eines externen Hausnotrufsystems anerkannt.

Praxis-Beispiel:
Eine Rentnerin nahm gegen Entgelt ein Hausnotrufsystem in Anspruch. Sie buchte das Paket Standard, mit Gerätebereitstellung und 24-Stunden-Servicezentrale. Nicht gebucht hat sie u.a. den Sofort-Helfer-Einsatz an ihrer Wohnadresse sowie die Pflege- und Grundversorgung. Sie machte ihre Aufwendungen für das Hausnotrufsystem als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend. Das Finanzamt lehnte es ab, die Aufwendungen zu berücksichtigen, weil die Leistung nicht im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht worden sei. Die Rentnerin ist der Auffassung, dass ein Hausnotrufsystem eine Pflege- und Betreuungsleistung ist, die innerhalb ihres Haushaltes erbracht wurde. Diese würden im Hilfsmittelverzeichnis des Spitzenverbandes der gesetzlichen Krankenkassen unter der Gruppe der Pflegehilfsmittel zur selbständigen Lebensführung/Mobilität gelistet. Die permanente Rufbereitschaft sei somit eine haushaltsnahe Tätigkeit.

Das Notrufsystem stellt die Rufbereitschaft für den Fall sicher, dass der Bewohner sich in seiner Wohnung aufhält. Dort wird auch eine Hilfeleistung im Not- und sonstigen Bedarfsfall gewährleistet. Konsequenz ist daher, dass die Leistung im räumlichen Bereich des Haushalts erbracht und der Leistungserfolg in der Wohnung des Steuerpflichtigen eintritt. 

Auch wenn sich die Notrufzentrale nicht in der räumlichen Nähe der Wohnung der Rentnerin befindet, ist eine haushaltsnahe Dienstleistung zu bejahen. Entscheidend ist, dass die Dienstleistung (= das Rufen eines Notdienstes) in der Wohnung der Rentnerin stattfindet. Ein Bewohner des Haushaltes der Rentnerin hätte diese Leistung, die die Notrufzentrale ausführt, ebenfalls erbringen können. Die Rentnerin hat zwar keine Pflege- oder Hilfeleistungen vereinbart. Darauf kommt es aber nicht an, da der BFH in seinem Urteil aus dem Jahr 2015 nicht darauf abstellt, dass weitere Leistungen vereinbart wurden. Die Möglichkeit, im Rahmen eines Notrufsystems einen Notdienst zu rufen, reicht somit aus, um von einer Haushaltsnähe auszugehen.

Diese Situation ist nicht vergleichbar mit Alarmüberwachungsleistungen, bei denen eine Notrufzentrale kontaktiert wird, wenn ein Brand ausbricht oder ein Einbruch verübt wird. Die Überwachung einer Wohnung im Hinblick auf mögliche Einbrüche und/oder Überfälle sowie Brand- und Gasaustrittsfälle wird nicht gewöhnlich durch Mitglieder des privaten Haushalts erledigt oder Personen, die entsprechend beschäftigt werden. Derartige Notfälle treten nicht in gleicher Weise regelmäßig ein wie Fälle der Hilfsbedürftigkeit bei leichten Erkrankungen älterer Personen, die sich in ihrem Haushalt aufhalten.

Hinweis: Das Finanzgericht hatte die Revision nicht zugelassen. Das Finanzamt hat jedoch Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH eingelegt (Az. beim BFH: VI B 94/20). Sollte das Finanzamt also die Aufwendungen für ein Hausnotrufsystem nicht als Kosten für haushaltsnahe Dienstleistungen anerkennen, sollte Einspruch eingelegt und das Verfahren bis zur Entscheidung durch den BFH ausgesetzt werden.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Sachsen, 2 K 323/20 | 13-10-2020
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