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Dez 18

Umsatzsteuer-Voranmeldungen bei Neugründern

  • 18. Dezember 2020

Durch das „Dritte Bürokratieentlastungsgesetz“ vom 22.11.2019 wurde die generelle Verpflichtung für Neugründer, ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen monatlich zu übermitteln, für die Jahre 2021 bis 2026 ausgesetzt. Das bedeutet jedoch nicht, dass Neugründer generell davon befreit sind, für das Jahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit und das folgende Kalenderjahr Voranmeldungen abzugeben. 

Es gelten vielmehr die allgemeinen Regelungen, wonach der Voranmeldungszeitraum das Kalendervierteljahr ist. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr mehr als 7.500 €, ist der Voranmeldungszeitraum der Kalendermonat. Beträgt die Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr nicht mehr als 1.000 €, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe der Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszahlungen befreien.

Für die Jahre 2021 bis 2026 ist bei der Bestimmung des Voranmeldungszeitraums im Kalenderjahr der Aufnahme der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit auf die voraussichtliche Steuer dieses Jahres abzustellen. Im folgenden Kalenderjahr ist die tatsächliche Steuer des Vorjahres ggf. in eine Jahressteuer umzurechnen. Bei der Ermittlung dieser Grenzwerte ist somit Folgendes zu beachten:
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit nur in einem Teil des vorangegangenen Kalenderjahres ausgeübt hat, ist die tatsächliche Steuer in eine Jahressteuer umzurechnen.
•    In den Fällen, in denen der Unternehmer seine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit im laufenden Kalenderjahr aufnimmt, ist die voraussichtliche Steuer des laufenden Kalenderjahres maßgebend (d.h. der Betrag muss geschätzt werden).
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2020 gelten diese Grundsätze auch im Besteuerungszeitraum 2021.
•    Bei einer Neugründung im Jahr 2021 ist auf den voraussichtlichen Überschuss des Jahres 2021 und im Folgejahr 2022 auf den tatsächlichen Überschuss für das Gründungsjahr 2021 (ggf. nach Umrechnung auf einen Jahresbetrag) abzustellen.

Bei Vorratsgesellschaften und Firmenmänteln bleibt die Verpflichtung zur Abgabe monatlicher Voranmeldungen für das Jahr der Aufnahme der beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit und für das folgende Kalenderjahr bestehen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 3 – S 7346/20/10001 :002 (2020/1286344) | 15-12-2020
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