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Dez 18

Corona: Steuerfreie Sonderzahlungen an Arbeitnehmer

  • 18. Dezember 2020

Die Möglichkeit zur steuerfreien Auszahlung des Corona-Bonus wird durch das Jahressteuergesetz 2020 bis zum 30.6.2021 verlängert. Die steuerfreie Auszahlung war bisher befristet für Zahlungen bis zum 31.12.2020. Damit wäre beispielsweise ein im ersten Halbjahr 2021 ausgezahlter Pflegebonus nicht mehr steuerbegünstigt gewesen. Die Fristverlängerung führt aber nicht dazu, dass im ersten Halbjahr 2021 nochmals 1.500 € steuerfrei zusätzlich ausgezahlt werden dürften. Vielmehr sollen Arbeitgeber, motiviert werden, ihren Mitarbeitern, die bisher noch keinen Corona-Bonus erhalten haben, diesen noch nach dem Jahreswechsel auszuzahlen. 

Die Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG nach der Änderung durch das Jahressteuergesetz 2020 hat folgenden Inhalt:

Leistet der Arbeitgeber an seinen Arbeitnehmer

  • aufgrund der Corona-Krise
  • zwischen dem 1.3.2020 und dem 30.6.2021
  • Zuschüsse und Sachbezüge, Beihilfen und Unterstützungen
  • bis zu einem Betrag von 1.500 €
  • zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn,

dann sind diese Sonderleistungen steuerfrei.

Die Leistungen sind steuerfrei, wenn der Arbeitgeber sie aufgrund der Corona-Krise gewährt. Das heißt, dass keine weiteren Voraussetzungen zu erfüllen sind. Somit kann jeder Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch machen, weil eine Beschränkung auf bestimmte Sachverhalte oder Berufsgruppen nicht vorgesehen ist. Die steuerfreien Zuwendungen sind auch sozialversicherungsfrei.

Die steuerfreien Leistungen sind – wie auch alle anderen Leistungen an Arbeitnehmer – im Lohnkonto aufzuzeichnen.

Quelle: EStG | Gesetzesänderung | § 3 Nr. 11a | 17-12-2020
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