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Mrz 10

Gruppenkrankenversicherung von Arbeitnehmern

  • 10. März 2023

Das Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei den Beiträgen zu einer Gruppenkrankenversicherung, die der Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer abschließt, um Sachlohn handelt. Die von der Klägerin entrichteten Versicherungsprämien von monatlich zwischen 8,27 € und 36,08 € je Arbeitnehmer überschreiten nicht die Freigrenze von 44 € (ab 2022: 50 €), sodass steuerfreier Arbeitslohn vorliegt.

Praxis-Beispiel:
Eine GmbH hat für ihre Arbeitnehmer einen Gruppenversicherungsvertrag abgeschlossen, mit der Zusatzleistungen zur Krankenversicherung (Vorsorge, Reise, Zahnbehandlung, Zahnersatz). versichert werden. Die GmbH ist Versicherungsnehmerin und die Hauptversicherten sind die Arbeitnehmer der GmbH. Die GmbH meldet der Versicherung die versicherten Personen, die aus dem versicherbaren Personenkreis ausscheiden. Die GmbH informiert den betroffenen Hauptversicherten über die Beendigung von der Teilnahme an diesem Vertrag. Die Hauptversicherten haben einen unmittelbaren Anspruch an die Versicherung. Die Zustimmung der GmbH ist für die Geltendmachung eines Anspruchs nicht erforderlich. Die GmbH ist zur Zahlung der Beiträge verpflichtet. Nach den Versicherungsbedingungen müssen die Beiträge für die Versicherung als laufende Monatsbeiträge gezahlt werden. Sie sind als Monatsbeiträge kalkuliert. Der monatlich zu zahlende Beitrag ergibt sich aus dem jeweils gültigen Versicherungsschein. Wenn die GmbH mehrere Monatsbeiträge im Voraus zahlt, erhält sie einen Nachlass, bei jährlicher Vorauszahlung sind dies 4%. Die GmbH zahlte die Monatsraten im Voraus für ein Jahr. Die GmbH kann den Tarif zum Ende eines jeden Versicherungsjahrs mit einer Frist von einem Monat kündigen. Die Kündigung kann auf einzelne versicherte Personen beschränkt werden, z. B. bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses.

Bei der Prüfung, ob die 44 €-Grenze (ab 2022: 50 €-Grenze) überschritten wird, ist nicht auf die Zahlung zwischen Arbeitgeber und Versicherer abzustellen. Die GmbH erfüllt ihr Leistungsversprechen gegenüber den Mitarbeitern fortlaufend im regulären Lohnzahlungszeitraum durch Einräumung der monatlichen Nutzungsmöglichkeit der Versicherung. Allein durch die Zahlung der Beiträge haben die Mitarbeiter keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz für die Dauer eines Jahres erworben. Vielmehr hatte die GmbH ihren Mitarbeitern den Versicherungsschutz monatlich durch Übersendung einer geänderten Liste der versicherten Personen an die Krankenversicherung entziehen können. Wenn Mitarbeiter im Laufe des Jahres aus dem Unternehmen und damit aus der Gruppenversicherung ausscheiden, würden die entsprechenden Beiträge an die Klägerin zurückerstattet werden.

Die Arbeitnehmer erlangen die wirtschaftliche Verfügungsmacht mit der monatlichen Gewährung des Versicherungsschutzes. Die Arbeitnehmer hatten im Zeitpunkt der jährlichen Beitragszahlung durch die GmbH noch keinen unentziehbaren Rechtsanspruch auf Versicherungsschutz für das Versicherungsjahr. Der Rechtsanspruch war abhängig vom Fortbestand des jeweiligen Dienstverhältnisses. Das heißt, dass im vorliegenden Fall die GmbH als Arbeitgeberin ihre Verfügungsmacht noch nicht vollständig verloren hatte. Im Falle einer Beendigung des jeweiligen Dienstverhältnisses entfiel der Versicherungsschutz.

Fazit: Es ist zutreffend, dass die jeweiligen Sachbezugswerte monatlich zwischen 8,27 € und 36,08 € je Arbeitnehmer liegen. Die Freigrenze in Höhe von 44 € (ab 2022: 50 €) wurde demzufolge nicht überschritten. Das heißt, dass in Höhe der Versicherungsprämien steuerfreier Arbeitslohn vorliegt.

Quelle: Finanzgerichte | Entscheidung | FG Baden-Württemberg, 10 K 262/22 | 20-10-2022
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