Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Kundenstimmen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Datev Schnittstelle
    • Rundum-Sorglos-Paket
    • Newsfeed für Ihre Webseite
    • Kanzlei E-Mail Newsletter
    • Mandanten E-Mail Newsletter
    • Mandanten Print-Newsletter
    • E-Mail Marketingservice
    • Mandantenleitfäden
    • Kanzlei-Webseite
    • Kanzlei-App
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2023
Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Kundenstimmen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Datev Schnittstelle
    • Rundum-Sorglos-Paket
    • Newsfeed für Ihre Webseite
    • Kanzlei E-Mail Newsletter
    • Mandanten E-Mail Newsletter
    • Mandanten Print-Newsletter
    • E-Mail Marketingservice
    • Mandantenleitfäden
    • Kanzlei-Webseite
    • Kanzlei-App
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2023
Aug 19

Betrieblich veranlasste Schuldzinsen bei Überentnahmen

  • 19. August 2022

Schuldzinsen können nur dann als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Aufnahme des Darlehens betrieblich veranlasst ist. Beim Abzug von Schuldzinsen ist immer in 2 Stufen vorzugehen.

  1. Zunächst ist festzustellen, ob und inwieweit die Schuldzinsen betrieblich veranlasst sind.
  2. Sind die Schuldzinsen betrieblich veranlasst, ist zu prüfen, ob der Schuldzinsenabzug im Hinblick auf Überentnahmen eingeschränkt ist.

Der Abzug von Schuldzinsen richtet sich nach der tatsächlichen Verwendung des Darlehens. Zinsen, die für private Investitionen bzw. zur Finanzierung von Privatentnahmen anfallen, dürfen nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, weil sie nicht betrieblich veranlasst sind.

Praxis-Beispiel:
In den Bescheiden einer OHG wurden in dem Gesamthandsvermögen Hinzurechnungen wegen nicht abziehbarer Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG vorgenommen. In den Gewinnfeststellungsbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 erfolgten ebenfalls Hinzurechnungen für das Sonderbetriebsvermögen eines Gesellschafters. In dem Einspruchs- und Klageverfahren wandte sich die OHG mit verfassungsrechtlichen Einwänden gegen die Höhe der Hinzurechnungen. Die OHG begehrte, den Hinzurechnungen einen Prozentsatz von 2,9% statt des gesetzlich vorgesehenen Prozentsatzes von 6% zugrunde zu legen. Die Einsprüche blieben erfolglos. Das Finanzgericht wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 31.5.2019 als unbegründet ab. Das Finanzamt habe zutreffend den gesetzlich typisierten Prozentsatz von 6% nach § 4 Abs. 4a EStG angewendet.

Die Revision der OHG ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur Zurückverweisung an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung. Das Finanzgericht hat es rechtsfehlerhaft unterlassen festzustellen, ob die Schuldzinsen, deren vollständigen Abzug die OHG begehrt, überhaupt betrieblich veranlasst sind. Zudem fehlen nachvollziehbare Feststellungen dazu, ob es in den Streitjahren überhaupt zu Überentnahmen gekommen ist.

Durch die Zurückverweisung erhalten außerdem alle Beteiligten die Gelegenheit, sich zu dem zwischenzeitlich ergangenen Beschluss des BVerfG bezüglich der Vollverzinsung von Steuernachforderungen zu äußern, auf die sich die OHG zur Begründung ihrer Revision bezogen hat. Das BVerfG hat die Vollverzinsung mit 0,5% monatlich erst ab dem 1.1.2014 als mit dem Gleichheitssatz unvereinbar festgestellt. Zudem hat es die Weitergeltung der Regelung der Verzinsung bis zum 31.12.2018 angeordnet. Fraglich ist auch, ob diese Regelung sich überhaupt auf die Einschränkung des Schuldzinsenabzugs bei Überentnahmen übertragen lässt.

Quelle: BFH | Urteil | IV R 19/19 | 21-03-2022
  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn
  • E-Mail

Comments are closed.

Neueste Beiträge

  • Reisekosten: Vorsteuerabzug aus Verpflegungskosten
  • Verzinsung: Rückwirkende Zinskorrektur
  • Online-Plattformen: Private Händler müssen gemeldet werden
  • Kein Vorsteuerabzug für bürgerliche Kleidung
  • Unterhalt: Anrechnung eigener Einkünfte

Neueste Kommentare

    Archive

    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • Januar 1970

    Kategorien

    • Aktuell
    • Corona News
    • Einkommensteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuer
    • Gewerbesteuer
    • Gewinnermittlung
    • Grunderwerbsteuer
    • Internationale Regelungen
    • Kanzlei-Nachrichten
    • Körperschaftsteuer
    • Lohnsteuer / Sozialversicherung
    • Sonstiges
    • Umsatzsteuer
    • Verfahrensrecht

    Meta

    • Anmelden
    • Feed der Einträge
    • Kommentare-Feed
    • WordPress.org
    © 2022 Informanagement - Impressum - Datenschutzerklärung - AGB | +49 (0) 2225 88 29 700 | info@informanagement.de | Sitemap