Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Gratis Webinar
    • Kundenstimmen und Referenzen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Rundum-Sorglos-Paket
      • Steuernews für Ihre Webseite – mit Social Media Anbindung
      • Mandanten E-Mail Newsletter
      • Kanzlei E-Mail Newsletter
      • Gedruckter Mandanten Newsletter
      • E-Mail Marketingservice
    • Kanzlei-App
    • Mandantenleitfäden
    • Webseiten für Steuerberater
    • Steuernews für Ihre Webseite
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Webinar
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2026
Informanagement Deutschland Informanagement Deutschland
  • Über uns
    • Über uns
    • Veranstaltungen
    • Gratis Webinar
    • Kundenstimmen und Referenzen
  • Unser Konzept
    • Unser Konzept
  • Unsere Leistungen
    • Unsere Leistungen:
    • Rundum-Sorglos-Paket
      • Steuernews für Ihre Webseite – mit Social Media Anbindung
      • Mandanten E-Mail Newsletter
      • Kanzlei E-Mail Newsletter
      • Gedruckter Mandanten Newsletter
      • E-Mail Marketingservice
    • Kanzlei-App
    • Mandantenleitfäden
    • Webseiten für Steuerberater
    • Steuernews für Ihre Webseite
    • Steuerdaten-Karten
    • Steuertipps zum Jahreswechsel
    • Gratis Webinar
    • Gratis Newsletter testen
  • Jobs
    • Jobs
  • Kontakt
    • Kontakt
    • Termin buchen
  • Mein Informanagement
    • Kunden-Login
    • Gratis Newsletter testen
    • Versandtermine 2026
Aug. 12

Bauabzugssteuer vermeiden

  • 12. August 2022

Ein Auftraggeber ist verpflichtet, die 15%-ige Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn er Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuergesetzes ist. Unternehmer im diesem Sinne ist, wer mit Wiederholungsabsicht Umsätze ausführt. Ob die Umsätze steuerfrei oder steuerpflichtig sind, spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Daher sind z. B. auch Vermieter betroffen, die nur steuerfreie Umsätze ausführen. Das BMF hat in einem 36-seitigen Schreiben dazu Stellung genommen, wann der Empfänger einer Bauleistung (Auftraggeber) die 15%-Bauabzugssteuer einbehalten und an das Finanzamt abführen muss (§§ 48 – 48d EStG). Behält jemand die Bauabzugsteuer nicht ein, haftet er für den unterlassenen Steuerabzug. Das gilt selbst dann, wenn er seine Verpflichtung, die Bauabzugsteuer einzubehalten, falsch beurteilt hat. Das Finanzamt kann sogar einen Haftungsbescheid erlassen, wenn der Geschäftspartner überhaupt keine Steuerschulden hat.

Die Bauabzugsteuer wird nicht erhoben, wenn

  • jemand nicht mehr als 2 Wohnungen vermietet (dabei bleibt es auch, wenn daneben noch andere unternehmerische Tätigkeiten ausgeübt werden; diese sind gesondert zu beurteilen),
  • die Bauleistungen den nichtunternehmerischen Bereich betreffen, z. B. bei Bauleistungen im Zusammenhang mit dem eigenen privaten Wohnraum,
  • der jeweilige Auftragnehmer (also der leistende Unternehmer) Bauleistungen an einen Leistungsempfänger erbringt, die voraussichtlich nicht mehr als
    • 15.000 € im Jahr betragen, wenn es sich ausschließlich um Vermietungsumsätze handelt,
    • 5.000 € in allen anderen Fällen betragen,
  • der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen kann.

Die beste Lösung = Freistellungsbescheinigung
Der Auftraggeber ist nicht verpflichtet, die Bauabzugsteuer einzubehalten, wenn der leistende Unternehmer über eine Freistellungsbescheinigung des Finanzamts verfügt. Die beste Lösung ist somit, wenn sich der Leistungsempfänger eine Freistellungsbescheinigung vorlegen lässt; und zwar auch dann, wenn zweifelhaft ist, ob die Verpflichtung besteht, die Bauabzugssteuer einzubehalten.

Am besten ist wie folgt vorzugehen: Der Auftraggeber lässt sich vor bzw. bei Auftragserteilung

  • die Freistellungsbescheinigung vorlegen und macht sich davon eine Kopie oder
  • der Auftragnehmer händigt dem Auftraggeber eine Kopie seiner gültigen Freistellungsbescheinigung aus.

Sollte sich die Freistellungsbescheinigung auf einen konkreten Auftrag beziehen, dann muss sich der Auftraggeber das Original aushändigen lassen.

Es ist wichtig, die Freistellungsbescheinigung zu kontrollieren! Folgende Angaben müssen in der Freistellungsbescheinigung enthalten sein:

  • Name, Anschrift und Steuernummer des leistenden Unternehmers,
  • ein Dienstsiegel des Finanzamts,
  • eine Sicherheitsnummer und
  • die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung.

Sind diese Angaben vorhanden, darf der Auftraggeber davon ausgehen, dass ihm eine gültige Freistellungsbescheinigung vorliegt. Grundsätzlich ist der Auftraggeber nicht verpflichtet, weitere Kontrollen durchzuführen, es sei denn, es drängen sich Zweifel an der Richtigkeit auf, weil die Kopie der Freistellungsbescheinigung teilweise schlecht lesbar oder unlesbar ist oder einige Angaben nicht plausibel erscheinen.

Wer selbst Bauleistungen ausführt, sollte beim Finanzamt eine Freistellungsbescheinigung beantragen. Dieser Antrag ist formlos zu stellen. Sinnvoll ist es, eine allgemeine (zeitlich befristete) Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn verschiedene Bauleistungen ausgeführt werden sollen, die jeweils nur einen zeitlich beschränkten Umfang haben oder eine projektbezogene Freistellungsbescheinigung zu beantragen, wenn es sich um eine längerfristige Bauleistung handelt, z. B. als Subunternehmer bei einem Großprojekt.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 8 – S 2272/19/10003 :002 | 18-07-2022
  • Facebook
  • Twitter
  • LinkedIn
  • E-Mail

Comments are closed.

Neueste Beiträge

  • Steuertermine Oktober 2026
  • Vermittlungsleistung: Abgrenzung zum Eigengeschäft
  • Kindergeld: Kind im Haushalt beider Eltern
  • Doppelte Haushaltsführung eines Selbständigen
  • Kein BEA-Freibetrag ohne eigenes Zutun

Neueste Kommentare

    Archiv

    • Oktober 2026
    • September 2026
    • August 2026
    • Juli 2026
    • Juni 2026
    • Mai 2026
    • April 2026
    • März 2026
    • Februar 2026
    • Januar 2026
    • Dezember 2025
    • November 2025
    • Oktober 2025
    • September 2025
    • August 2025
    • Juli 2025
    • Juni 2025
    • Mai 2025
    • April 2025
    • März 2025
    • Februar 2025
    • Januar 2025
    • Dezember 2024
    • November 2024
    • Oktober 2024
    • September 2024
    • August 2024
    • Juli 2024
    • Juni 2024
    • Mai 2024
    • April 2024
    • März 2024
    • Februar 2024
    • Januar 2024
    • Dezember 2023
    • November 2023
    • Oktober 2023
    • September 2023
    • August 2023
    • Juli 2023
    • Juni 2023
    • Mai 2023
    • April 2023
    • März 2023
    • Februar 2023
    • Januar 2023
    • Dezember 2022
    • November 2022
    • Oktober 2022
    • September 2022
    • August 2022
    • Juli 2022
    • Juni 2022
    • Mai 2022
    • April 2022
    • März 2022
    • Februar 2022
    • Januar 2022
    • Dezember 2021
    • November 2021
    • Oktober 2021
    • September 2021
    • August 2021
    • Juli 2021
    • Juni 2021
    • Mai 2021
    • April 2021
    • März 2021
    • Februar 2021
    • Januar 2021
    • Dezember 2020
    • Januar 1970

    Kategorien

    • Aktuell
    • Bewertung
    • Corona News
    • Einkommensteuer
    • Erbschafts- und Schenkungssteuer
    • Gewerbesteuer
    • Gewinnermittlung
    • Grunderwerbsteuer
    • Internationale Regelungen
    • Kanzlei-Nachrichten
    • Körperschaftsteuer
    • Lohnsteuer / Sozialversicherung
    • Sonstiges
    • Umsatzsteuer
    • Verfahrensrecht

    Meta

    • Anmelden
    • Eintrags-Feed
    • Kommentar-Feed
    • WordPress.org
    © 2025 Informanagement - Impressum - Datenschutzerklärung - Erklärung zur Barrierefreiheit - AGB | +49 (0) 2225 88 29 700 | info@informanagement.de | Sitemap