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Jul 08

Innergemeinschaftlicher Fernverkauf: OSS-Verfahren

  • 8. Juli 2022

Der innergemeinschaftliche Versandhandel ist für Lieferungen, die nach dem 30.6.2021 ausgeführt werden, durch den innergemeinschaftlichen Fernverkauf ersetzt worden. Es liegt ein innergemeinschaftlicher Fernverkauf vor, wenn ein Gegenstand 

  • durch den liefernden Unternehmer aus einem EU-Land in ein anderes EU-Land befördert oder versendet wird und
  • der Empfänger ein Nichtunternehmer ist oder ein Unternehmer, der den Gegenstand nicht für sein Unternehmen erwirbt.

Bei einem innergemeinschaftlichen Fernverkauf befindet sich der Ort der Lieferung da, wo die Beförderung oder Versendung endet. 

Bagatellgrenze: Der Ort der Lieferung befindet sich grundsätzlich an dem Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Bis zu einem Schwellenwert von 10.000 € unterliegt die Lieferung der Umsatzsteuer im Mitgliedsstaat des leistenden Unternehmens. Es handelt sich um eine einheitliche Bagatellgrenze von 10.000 €, die bis zum 30.6.2021 nur für "Rundfunk- und Fernsehdienstleistungen, Telekommunikationsdienstleistungen und andere elektronische Dienstleistungen" anzuwenden war. Die Bagatellgrenze von 10.000 € gilt außerdem nicht getrennt für jedes EU-Land. Es kommt vielmehr auf die Summe aller Umsätze an, die unter diese Regelung fallen. Auf die Anwendung der Bagatellgrenze kann auch verzichtet werden.

Wird der Schwellenwert von 10.000 € überschritten oder auf die Anwendung der Bagatellgrenze, verzichtet, verlagert sich der Ort der Lieferung an den Ort, an dem der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz hat. Um zu vermeiden, dass sich ein Unternehmer in mehreren EU-Ländern registrieren lassen muss, hat er die Möglichkeit, ein vereinfachtes Besteuerungsverfahren anzuwenden. Unternehmer mit Sitz in Deutschland, die an diesem Verfahren teilnehmen wollen, müssen dies

  • gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt)
  • nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz
  • durch Datenfernübertragung nach der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung anzeigen.

Hat der Unternehmer sich für dieses Verfahren angemeldet, dann gilt diese Anmeldung für seine innergemeinschaftlichen Fernverkäufe und für seine elektronischen Leistungen an Privatpersonen in allen EU-Ländern, in denen der Unternehmer weder einen Sitz noch eine Betriebsstätte hat (= sog. Anlaufstelle, bezeichnet als One Stop Shop – OSS). Bei dem OSS-Verfahren hat der leistende Unternehmer die Möglichkeit, die Umsatzsteuer, die sich aus den innergemeinschaftlichen Fernverkäufen ergibt, über ein nationales Portal beim BZSt anzumelden. Eine Registrierung im jeweiligen Bestimmungsland entfällt. Die Zahlung der Umsatzsteuer erfolgt dann an das BZSt, das die Zahlungen an die einzelnen EU-Länder abwickelt.

Quelle: UStG | Gesetzliche Regelung | § 3c | 07-07-2022
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