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Apr 29

Zweites Entlastungspaket

  • 29. April 2022

Die Bundesregierung hat sich auf ein Entlastungpaket geeinigt. So wurde eine Energiepreispauschale von 300 € für alle einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen beschlossen. Ein Kinderbonus von 100 € soll die gestiegene finanzielle Last von Familien abmildern. Beide Maßnahmen sollen in das bereits laufende Gesetzgebungsverfahren zum Steuerentlastungsgesetz 2022 eingebracht werden. Außerdem hat das Bundeskabinett jetzt die Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesteuerrechts zur temporären Absenkung der Energiesteuer für Kraftstoffe (Energiesteuersenkungsgesetz – EnergieStSenkG) beschlossen. Die Formulierungshilfe wird jetzt den Koalitionsfraktionen für den weiteren Gesetzgebungsprozess zugeleitet.

Insgesamt sind folgende Maßnahmen vorgesehen:

1. Energiepreispauschale (EPP)
Allen einkommensteuerpflichtigen Erwerbstätigen soll einmalig eine EPP in Höhe von 300 € ausgezahlt werden. Anspruch auf die EPP haben Steuerpflichtige mit Gewinneinkünften (§§ 13, 15, 18 EStG) und Arbeitnehmer, die Arbeitslohn aus einem gegenwärtigen Dienstverhältnis beziehen und in die Steuerklassen I bis V eingereiht sind oder als geringfügig Beschäftigte pauschal besteuert werden.

2. Kinderbonus 2022
Zur Abfederung besonderer Härten für Familien aufgrund gestiegener Energiepreise soll ein Kinderbonus gezahlt werden. Dazu wird das Kindergeld im Juli 2022 um einen Einmalbetrag von 100 € erhöht. Die Auszahlung soll zeitnah zu den Auszahlungsterminen des Kindergelds für den Monat Juli 2022 erfolgen. Der Kinderbonus wird automatisch von der zuständigen Familienkasse ausgezahlt. Er muss in der Regel nicht beantragt werden. Der Kinderbonus ist bei Sozialleistungen nicht als Einkommen zu berücksichtigen, sodass auch Bezieher von SGB II-Leistungen davon profitieren.

3. Befristete Absenkung der Energiesteuer
Um die Belastungen mit hohen Kraftstoffpreisen abzufedern, sollen die Energiesteuersätze für die hauptsächlich im Straßenverkehr verwendeten Kraftstoffe befristet für drei Monate auf die Höhe der Mindeststeuersätze der EU-Energiesteuerrichtlinie abgesenkt werden. Die befristete Absenkung der Energiesteuer auf das europäische Mindestmaß wirkt sich im Einzelnen wie folgt aus: Für Benzin reduziert sich der Steuersatz um 29,55 ct/Liter, für Dieselkraftstoff um 14,04 ct/Liter, für Erdgas (CNG/LNG) um 4,54 €/MWh (das entspricht ca. 6,16 ct/kg) und für Flüssiggas (LPG) um 238,94 €/1.000 kg (das entspricht ca. 12,66 ct/Liter).

Die Energiesteuer ist eine Verbrauchsteuer, die in der Regel in voller Höhe von den Enderbraucherinnen und Enderbrauchern getragen wird. Die temporäre Absenkung des Steuersatzes ermöglicht es den Energieversorgern, die Steuersenkung vollständig an die Endverbraucherinnen und Endverbraucher weiterzugeben.

Hinweis: Nach bisherigen Erkenntnissen soll die einmalige Energiepreispauschale von 300 € bei Arbeitnehmern bei der Lohnabrechnung durch den Arbeitgeber abgewickelt werden. Bei Steuerpflichtigen mit Gewinneinkünften soll es möglich sein, die Energiepreispauschale im Rahmen der Einkommensteuer-Vorauszahlungen abzuziehen. Konkrete Aussagen zur Abwicklung sind zurzeit noch nicht möglich, weil die Gesetzesformulierung noch nicht allgemein zur Verfügung steht.

Quelle: Sonstige | Pressemitteilung | BMF | 26-04-2022
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