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Apr 14

EDV-Multifunktionsgeräte: Abschreibung

  • 14. April 2022

Geräte, die gleichzeitig als Drucker, Fax, Scanner und Kopierer genutzt werden können, bezeichnet man als Multifunktionsgeräte. Ein Multifunktionsgerät ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn eine der Funktionen diese Voraussetzung erfüllt. Kann ein Gerät als Drucker, Scanner und Kopierer genutzt werden, dann ist es selbständig nutzbar, weil es zumindest als Kopierer unabhängig von anderen Geräten genutzt werden kann.

Ein derartiges Multifunktionsgerät hat mehrere Funktionen und davon abhängig auch mehrere Nutzungsdauern. Da das Kombinationsgerät aber trotz der unterschiedlichen Funktionen ein einheitliches Gerät ist, muss eine einheitliche Nutzungsdauer festgelegt werden. Bei einem Kombinationsgerät kommt darauf an, dass alle Funktionen nutzbar sind. Sobald eine Funktion nicht mehr nutzbar ist, ist das Multifunktionsgerät nicht mehr voll nutzbar. Konsequenz: Es ist die Nutzungsdauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungsdauer zugrunde zu legen.

Denn die Nutzungsdauer der Einzelgeräte sieht nach der amtlichen Abschreibungstabelle für die allgemein verwendbaren Wirtschaftsgüter unterschiedlich aus.

Drucker und Scanner als Peripheriegeräte zum PC
für Wirtschaftsjahre nach dem 31.12.2020
1 Jahr
Faxgerät (Textendeinrichtung)6 Jahre
Kopierer7 Jahre

 

 

Ergebnis:

  • Ein Gerät, das mehrere Funktionen erfüllt, ist bereits dann selbständig nutzbar, wenn dies für eine Funktion zutrifft.
  • Maßgebend ist die Nutzungsdauer des Geräts mit der kürzesten Nutzungsdauer.
  • Für Anschaffungen ab dem 1.1.2021 ist somit regelmäßig von einer einjährigen Nutzungsdauer auszugehen.
  • Multifunktionsgeräte, die ab dem 1.1.2021 angeschafft wurden bzw. werden, können im Jahr der Anschaffung zu 100% abgeschrieben werden, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist. Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.
Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2190/21/10002 :025 | 21-02-2022
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