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Apr 01

Wann Steuerbescheide vorläufig sein sollen

  • 1. April 2022

Das BMF hat noch in seinem Schreiben vom 31.1.2022 verfügt, dass der Abzug einer zumutbaren Belastung bei der Berücksichtigung von Aufwendungen für Krankheit oder Pflege als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuerfestsetzung vorläufig durchzuführen ist. Diese Regelung hebt das BMF nunmehr auf, weil es nach der Rechtsprechung des BFH aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht geboten ist, bei Krankheitskosten generell auf den Ansatz einer zumutbaren Belastung zu verzichten. Auch Aufwendungen für Krankheit und Pflege sind grundsätzlich nur als außergewöhnliche Belastungen abziehbar, soweit sie den Betrag der zumutbaren Belastung überschreiten. Der Wortlaut der Regelung sei eindeutig und differenziere bei der Ermittlung der zumutbaren Belastung nicht zwischen Aufwendungen für Krankheit und Pflege und andere als außergewöhnliche Belastungen abziehbaren Aufwendungen. Die hiergegen erhobenen Verfassungsbeschwerden wurden vom BVerfG nicht zur Entscheidung angenommen. Damit ist der Grund für eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer insoweit entfallen.

Steuerfestsetzungen sind daher – soweit es verfahrensrechtlich möglich ist – nur noch hinsichtlich der folgenden Punkte vorläufig vorzunehmen:

  1. Höhe der kindbezogenen Freibeträge
    Der Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der kindbezogenen Freibeträge ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2001 mit einer Prüfung der Steuerfreistellung sowie den mit derartigen Einkommensteuerfestsetzungen verbundenen Festsetzungen des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer beizufügen. Wird im Einspruchsverfahren gegen die Festsetzung der Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer für den Veranlagungszeitraum 2014 eine Aussetzung der Vollziehung beantragt, so ist dem zu entsprechen.
     
  2. Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung
    Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume ab 2005 beizufügen, in denen eine Leibrente oder eine andere Leistung aus der Basisversorgung erfasst wird. Eine mögliche Zuvielbelastung von Alterseinkünften muss vom Steuerpflichtigen belegt werden. Eine Überprüfung von Amts wegen durch die Finanzämter ohne Mitwirkung der betroffenen Steuerpflichtigen ist nicht möglich. Daher ist in Steuerbescheiden, die diesen Vorläufigkeitsvermerk enthalten, zusätzlich folgender Hinweis aufzunehmen:
    „Wichtiger Hinweis: Sollte nach einer künftigen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts oder des Bundesfinanzhofs dieser Steuerbescheid Ihrer Auffassung nach hinsichtlich der Besteuerung von Leibrenten und anderen Leistungen aus der Basisversorgung nach § 22 Nummer 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG zu Ihren Gunsten zu ändern sein, benötige ich weitere Unterlagen von Ihnen. Von Amts wegen kann ich Ihren Steuerbescheid nicht ändern, weil mir nicht alle erforderlichen Informationen vorliegen.“
     
  3. Verlustverrechnungsbeschränkung für Aktienveräußerungsverluste nach § 20 Absatz 6 Satz 4 EStG (§ 20 Absatz 6 Satz 5 EStG a.F.) außergewöhnliche Belastung
    Der Vorläufigkeitsvermerk ist sämtlichen Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre ab 2009 beizufügen, in denen ein Verlust aus Kapitalvermögen entstanden ist und in denen ein Verlust festgestellt wird, weil ein Ausgleich mit anderen Einkünften aus Kapitalvermögen nicht möglich ist.

Ferner sind im Rahmen der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten sämtliche Festsetzungen des Solidaritätszuschlags für die Veranlagungszeiträume ab 2005 hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlaggesetzes vorläufig vorzunehmen. Für die Veranlagungszeiträume ab 2020 erfasst dieser Vorläufigkeitsvermerk auch die Frage, ob die fortgeltende Erhebung eines Solidaritätszuschlags nach Auslaufen des Solidarpakts II zum 31.12.2019 verfassungsgemäß ist.

Wichtig! Steuerbescheide sollten die entsprechenden Vorläufigkeitsvermerke enthalten. Anderenfalls ist es sinnvoll Einspruch einzulegen und zu beantragen, das Einspruchsverfahren entweder ruhen zu lassen oder den Steuerbescheid in den Punkten, in denen jemand betroffen ist, vorläufig durchführen zu lassen.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV A 3 – S 0338/19/10006 :001 | 27-03-2022
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