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Feb 11

Umsatzsteuer: Private Nutzung von E-Fahrzeugen

  • 11. Februar 2022

Nutzt ein Unternehmer seinen Firmenwagen auch für Privatfahrten, ist die unternehmensfremde (private) Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen (§ 3 Abs. 9a UStG). Zu den Fahrzeugen gehören auch Elektrofahrräder, die einer Kennzeichen-, Versicherungs- oder Führerscheinpflicht unterliegen. Voraussetzung für eine steuerbare unentgeltliche Wertabgabe ist allerdings, dass der Unternehmer bei der Anschaffung zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt war.

Darf der Arbeitnehmer den Firmenwagen auch für Privatfahrten und Fahrten zur Arbeitsstätte verwenden, liegt nach Auffassung der Finanzverwaltung insoweit ein umsatzsteuerlicher Leistungsaustausch vor. Die Gegenleistung des Arbeitnehmers für die Fahrzeugüberlassung besteht in der anteiligen Arbeitsleistung, die er seinem Arbeitgeber gegenüber erbringt, sodass ein tauschähnlicher Umsatz vorliegt (Hinweis: Das Urteil des EuGH vom 20.1.2021, C-288/19, das von der Auffassung der Finanzverwaltung abweicht, ist in diesem BMF-Schreiben noch nicht berücksichtigt – worauf das BMF ausdrücklich hinweist).

Der Wert der privaten Nutzung kann (neben anderen Methoden zur Wertermittlung) anhand der sog. 1%-Regelung, die für ertragsteuerliche Zwecke gilt, ermittelt werden. Für Zwecke der Einkommensteuer wird bei Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen bei einer Anschaffung nach dem 31.12.2018 der Bruttolistenpreis unter bestimmten Voraussetzungen nur zur Hälfte oder nur zu einem Viertel angesetzt. Es handelt sich hierbei um eine ertragsteuerliche Regelung zur Steigerung der Elektromobilität und zur Reduktion des CO2-Ausstoßes.

Bei der Umsatzsteuer bemisst sich die unternehmensfremde Nutzung grundsätzlich nach den Ausgaben, die auf die private Verwendung entfallen, soweit diese zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt haben. Bei der Ermittlung dieser Ausgaben ist eine Pauschalierung zulässig, sofern sichergestellt ist, dass die „Pauschalierung in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der privaten Nutzung steht“ und somit verhältnismäßig ist. Da der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Elektro- oder Hybridelektrofahrzeuges dem Unternehmer regelmäßig in voller Höhe zusteht, würde (nach Auffassung der Finanzverwaltung) eine Übernahme der ertragsteuerlichen Regelungen nach der sog. 1%-Regelung aus umsatzsteuerlicher Sicht zu einer Begünstigung des Unternehmers führen, die den tatsächlichen Verhältnissen nicht entspricht. Sie ist daher nicht zu übernehmen.

Auch die unternehmensfremde (private) Nutzung eines dem Unternehmen vollständig zugeordneten Fahrrads ist als unentgeltliche Wertabgabe der Besteuerung zu unterwerfen. Der Unternehmer kann die Bemessungsgrundlage für die Umsatzbesteuerung der unternehmensfremden Nutzung aus Vereinfachungsgründen hilfsweise nach der sog. 1%-Regelung für Kraftfahrzeuge berechnen oder eine andere umsatzsteuerrechtlich zulässige Methode wählen. Die Fahrtenbuchmethode ist für ein Fahrrad nicht geeignet, da eine objektive Überprüfung anhand eines Tachometers nicht möglich ist.

Überlässt der Unternehmer seinem Arbeitnehmer ein (Elektro-) Fahrrad auch zur privaten Nutzung, ist dies regelmäßig eine entgeltliche Leistung (Arbeitsleistung gegen Fahrradgestellung). Die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für Fahrräder kann aus Vereinfachungsgründen ebenfalls nach der sog. 1%-Regelung ermittelt werden. Als Bemessungsgrundlage für die entgeltliche Nutzungsüberlassung sind monatlich 1% der auf volle 100 € abgerundeten unverbindlichen Preisempfehlung des Herstellers, Importeurs oder Großhändlers im Zeitpunkt der Inbetriebnahme des Fahrrades zu berücksichtigen. Dieser Wert ist als Bruttowert anzusehen, aus dem die Umsatzsteuer herauszurechnen ist. Wenn der anzusetzende Wert des Fahrrades weniger als 500 € beträgt, wird es nicht beanstandet, wenn von einer nicht entgeltlichen Überlassung des Fahrrades ausgegangen wird. In diesen Fällen ist keine Umsatzbesteuerung der Leistung an den Arbeitnehmer erforderlich.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | III C 2 – S 7300/19/10004 :001 | 06-02-2022
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