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Apr 09

Umsatzsteuer für Stromlieferung

  • 9. April 2021

Erzeugt der Vermieter Strom über eine Photovoltaikanlage, den er an die Mieter liefert, dann handelt es sich hierbei im Regelfall um eine eigenständige umsatzsteuerpflichtige Leistung und nicht um eine unselbständige Nebenleistung zur steuerfreien Vermietung. Es handelt sich um zwei voneinander unabhängige selbständige Leistungen, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, den Stromanbieter frei zu wählen.

Praxis-Beispiel:
Der Steuerpflichtige vermietet ein Mehrfamilienhaus und ein Doppelhaus. Auf den Dächern der beiden Objekte hat der Steuerpflichtige jeweils eine Photovoltaikanlage installiert. Der erzeugte Strom, der direkt über den Batteriespeicher an die Mieter fließt, wurde getrennt ermittelt. Der überschüssige Strom wird an die ABC Netz GmbH geliefert. Der von den Mietern benötigte und verbrauchte Strom wird im Namen und im Auftrag des Steuerpflichtigen über den Energielieferanten C-AG zusätzlich eingekauft und mit einem Gewinnaufschlag an die Mieter zum ortsüblichen Preis verkauft. 

Den Betrieb der Photovoltaikanlage hat der Kläger bei der Stadt als gewerbliche Betätigung angezeigt. Er erzielt hieraus ertragsteuerlich Einkünfte aus Gewerbebetrieb und ermittelt den Gewinn mit einer Einnahmen-Überschuss-Rechnung. Der Steuerpflichtige rechnet mit den Mietern jährlich über einen Gemeinschaftszähler im jeweiligen Haus und entsprechende Unterzähler nach der individuellen Verbrauchsmenge ab. Hierüber hat der Kläger mit den Mietern eine „Zusatzvereinbarung zum Mietvertrag über Stromversorgung“ geschlossen. Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter den Stromlieferungsvertrag kündigen kann. Die Kosten der Umbaumaßnahmen der Zähleranlage (ca. 500 €) hat der Mieter zu tragen. 

In seiner Umsatzsteuer-Voranmeldung machte der Steuerpflichtige die Vorsteuer auch aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen geltend. Das Finanzamt ließ den Vorsteuerabzug aus der Anschaffung der Photovoltaikanlage nicht zum Abzug zu. Zur Begründung verwies das Finanzamt da-rauf, dass es sich bei der Stromlieferung seitens des Steuerpflichtigen an die Mieter um eine Nebenleistung zur steuerfreien Hauptleistung (Vermietung) handele, da über den Verbrauch nicht individuell abgerechnet werde.

Das Finanzgericht hat entschieden, dass das Finanzamt den Abzug der Vorsteuerbeträge aus der Anschaffung der Photovoltaikanlagen zu Unrecht nicht zum Abzug zugelassen hat. Es handelt sich bei der Stromlieferung um eine selbständige Leistung neben der Vermietung. Maßgebend dafür ist, dass die Verbrauchsmenge individuell mit den Mietern abgerechnet wird und die Mieter die Möglichkeit haben, den Stromanbieter frei zu wählen. Dass sie für den Fall der Kündigung des Stromliefervertrags mit dem Steuerpflichtigen die Umbaukosten zu tragen haben, um dann den Strom von einem anderen Anbieter zu beziehen, erschwert zwar den Wechsel, macht ihn aber keinesfalls unmöglich. So hat auch der EuGH in einem vergleichbaren Fall die Stromlieferung als getrennte Leistung angesehen.

Da die Finanzverwaltung das EuGH-Urteil nicht anwendet und der BFH über diese Rechtsfrage noch nicht ausdrücklich entschieden hat, hat das Finanzgericht die Revision zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.

Quelle: Finanzgerichte | Urteil | FG Niedersachsen, 11 K 201/19 | 24-02-2021
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