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Mrz 05

Digitale Wirtschaftsgüter sofort zu 100% abschreiben

  • 5. März 2021

Bei Computerhardware (einschließlich Peripheriegeräten) sowie die für die Dateneingabe und -verarbeitung erforderliche Betriebs- und Anwendersoftware kann eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr zugrunde gelegt werden. Das bedeutet, dass die Anschaffungs- oder Herstellungskosten im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zu 100% abgeschrieben werden können, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt die Anschaffung im Laufe eines Jahres erfolgt ist.

Nur bei Wirtschaftsgütern, deren Verwendung oder Nutzung sich erfahrungsgemäß auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt, ist der Teil der Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzusetzen, der bei gleichmäßiger Verteilung dieser Kosten auf die Gesamtdauer der Verwendung oder Nutzung auf ein Jahr entfällt (§ 7 Abs. 1 Satz 1 EStG). Konsequenz: Da Computerhardware und Software nunmehr eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer von einem Jahr haben, erfolgt keine Verteilung auf mehr als ein Jahr. Die sogenannte „pro-rata-temporis“ Regelung des § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG ist somit nicht anwendbar, wonach sich im Jahr der Anschaffung oder Herstellung des Wirtschaftsguts der Absetzungsbetrag nach Satz 1 um jeweils ein Zwölftel für jeden vollen Monat vermindert, der dem Monat der Anschaffung oder Herstellung vorangeht. Da eine Absetzung für Abnutzung in gleichen Jahresbeträgen aber gesetzlich ausgeschlossen ist, scheidet die „pro-rata-temporis“ Regelung ebenfalls aus.

Diese Änderung der Nutzungsdauer ist erstmals in Gewinnermittlungen für Wirtschaftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 enden. Rückwirkende Anwendung: Wurde bei Gewinnermittlungen bis 31.12.2020 von einer längeren Nutzungsdauer ausgegangen, kann nach dem 31.12.2020 der Restbuchwert in voller Höhe abgeschrieben werden.

Für Computerhardware und Software des Privatvermögens, die zur Erzielung von Einkünften, z. B. im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses oder bei Vermietung und Verpachtung, verwendet werden, gelten diese Regelungen ab 2021 entsprechend.

Hinweis: Der Begriff „Software“ erfasst die Betriebs- und Anwendersoftware. Dazu gehören auch nicht technisch physikalische Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.

Quelle: BMF-Schreiben | Veröffentlichung | IV C 3 – S 2190/21/10002 :013 | 25-02-2021
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