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Jan 15

Neues bei Überbrückungs- und November-/Dezemberhilfen

  • 15. Januar 2021

Die Überbrückungshilfe II oder III sind auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Diese Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten wurde erst nachträglich (Anfang Dezember) in den Katalog (FAQ) des Bundeswirtschaftsministeriums aufgenommen, weil die Bedingungen der Fixkostenhilfe nach Europarecht bindend sind. Ungedeckte Fixkosten sind danach die Fixkosten, die

  • Unternehmen während des beihilfefähigen Zeitraums (Überbrückungshilfe II September bis Dezember 2020 bzw. III Überbrückungshilfe Dezember 2020 bis Juni 2021) entstanden sind bzw. entstehen,
  • im selben Zeitraum nicht durch den Deckungsbeitrag (d.h. die Differenz zwischen Erlösen und variablen Kosten) gedeckt sind und die
  • nicht anderweitig gedeckt sind, insbesondere durch Versicherungen oder andere Beihilfen (z. B. außerordentliche Wirtschaftshilfe, Kurzarbeitergeld).

Abschreibungen bzw. Tilgungszahlungen können bis zur Höhe der steuerlichen Abschreibungen als regulärer Teil der steuerlichen Gewinn- und Verlustrechnung bei der Bestimmung der ungedeckten Fixkosten berücksichtigt werden. Lediglich die Berücksichtigung einmaliger Verluste durch Wertminderung ist ausgeschlossen. Ein fiktiver Unternehmerlohn kann bei Unternehmen und Soloselbständigen, die kein Geschäftsführergehalt in ihrer Gewinn- und Verlustrechnung ausweisen, bis zur Höhe der gesetzlichen Pfändungsfreigrenze als Fixkosten angerechnet werden.

Konsequenz ist, dass eine Vielzahl von Anträgen, die vor dieser Änderung (also vor dem 5.12.2020) gestellt wurden, unrichtig und die beantragten (und ggf. bereits ausgezahlten) Überbrückungshilfen zu hoch sein können. Laut BMWi ist es nicht erforderlich, die Anträge wegen der Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten zu ändern. Die Korrektur kann im Rahmen der Schlussrechnung erfolgen. Allerdings sollten die Konsequenzen (insbesondere eine eventuelle Rückzahlungspflicht) beachtet werden.

November- und Dezemberhilfen: Das Verfahren zur Auszahlung der regulären Novemberhilfen ist am 12.1.2021 gestartet. Bis dahin sind nach Mitteilung des BMWi bereits über 1,3 Mrd. € an Abschlagszahlungen für die Novemberhilfe geleistet worden. Hinzu kommen weitere rund 643 Mio. € Abschlagszahlungen für die Dezemberhilfe, die seit Anfang Januar fließen. Der Erstattungsbetrag beträgt 75% des entsprechenden Umsatzes des Vorjahresmonats, womit die Fixkosten des Unternehmens pauschaliert werden.

Das BMWi weist darauf hin, dass das europäische Beihilferecht eine Förderung von derzeit insgesamt bis zu 1 Mio. € ohne konkrete Nachweise eines Verlusts erlaubt. Soweit es der beihilferechtliche Spielraum der betroffenen Unternehmen angesichts schon bislang gewährter Beihilfen zulässt, wird für die allermeisten Unternehmen der Zuschuss in Höhe von bis zu 75% des Umsatzes des Vorjahresmonats auf dieser Grundlage gezahlt werden können.

Bei Anträgen zwischen 1 und 4 Mio. € sind die Zuschüsse auf ungedeckte Fixkosten beschränkt. Das bedeutet, dass Antragsteller bis zu 75% des Umsatzes aus dem jeweiligen Vorjahresmonat erhalten können, sofern Verluste in entsprechender Höhe geltend gemacht werden können. Es erfolgt somit wie bei den Überbrückungshilfen eine Beschränkung auf ungedeckte Fixkosten.

Die Bundesregierung will sich zudem bei der EU-Kommission dafür einsetzen, dass die Höchstbeträge für Kleinbeihilfen und Fixkosten deutlich erhöht werden.

Quelle: Sonstige | Sonstige | Mitteilung des BMWi; Genehmigung der Europäischen Kommission SA.59289 vom 20.11.2020 | 19-11-2020
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